Ein Abrufverbot bei der indirekten Garantie hat sich an den Begünstigten der Hauptgarantie zu richten.
- Abrufverbot kann sich bei einer indirekten Garantie nur an den Garantiebegünstigten der Hauptgarantie, nicht aber an die Zweitbank bezüglich des Abrufs der sog. Rückgarantie, richten
- Ausnahme
- Abrufverbot bezüglich Rückgarantie bei ausservertraglicher Schädigung
- Ausnahme
- Zahlungsverbot unter der Hauptgarantie müsste sich an die Zweitbank richten, mit welcher der Garantieauftraggeber der Erstbank ja vertraglich nicht verbunden ist
- Fazit
Bei der indirekten Garantie kommen in aller Regel nur Massnahmen gegenüber der Erstbank, unter Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs durch die Zweitbank, zur Anwendung
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- Weiter sind Fragen des anwendbaren Rechts und der Gerichtszuständigkeit für einstweilige Massnahmen zu klären, etc.
- Komplexität und Folge-Abhängigkeiten von bereits erfolgten Zahlungen, der einen oder anderen Bank, erfordern für eine Beantwortung in der Regel eine Beurteilung am konkreten Fall
Judikatur
- ZR 111 (2012) Nr. 69
- ZR 112 (2013) Nr. 67
- ZR 112 (2013) Nr. 68
- ZR 113 (2014) Nr. 28
- ZR 114 (2015) Nr. 44
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