Ein Abrufverbot bei der indirekten Garantie hat sich an den Begünstigten der Hauptgarantie zu richten.
- Abrufverbot kann sich bei einer indirekten Garantie nur an den Garantiebegünstigten der Hauptgarantie, nicht aber an die Zweitbank bezüglich des Abrufs der sog. Rückgarantie, richten
- Ausnahme
- Abrufverbot bezüglich Rückgarantie bei ausservertraglicher Schädigung
- Ausnahme
- Zahlungsverbot unter der Hauptgarantie müsste sich an die Zweitbank richten, mit welcher der Garantieauftraggeber der Erstbank ja vertraglich nicht verbunden ist
- Fazit
Bei der indirekten Garantie kommen in aller Regel nur Massnahmen gegenüber der Erstbank, unter Geltendmachung des Rechtsmissbrauchs durch die Zweitbank, zur Anwendung
-
- Weiter sind Fragen des anwendbaren Rechts und der Gerichtszuständigkeit für einstweilige Massnahmen zu klären, etc.
- Komplexität und Folge-Abhängigkeiten von bereits erfolgten Zahlungen, der einen oder anderen Bank, erfordern für eine Beantwortung in der Regel eine Beurteilung am konkreten Fall
Judikatur
- ZR 111 (2012) Nr. 69
- ZR 112 (2013) Nr. 67
- ZR 112 (2013) Nr. 68
- ZR 113 (2014) Nr. 28
- ZR 114 (2015) Nr. 44
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RetrozessionEinleitung zur Retrozession / KickbacksAutoren:AnlegerschutzEinleitung zum AnlegerschutzAutoren:Vertragliche AnlagefondsEinleitung zu vertragliche AnlagefondsAutoren:Family OfficesEinleitung zu Family OfficesAutoren:Lombardkredit / Margin CallEinleitung zum Lombardkredit und Margin CallAutoren:UnternehmensfinanzierungEinleitung zur Unternehmensfinanzierung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht