Einleitung
Je nach Formulierung der Garantieklausel und der Abrufvoraussetzungen existieren unterschiedliche Garantietypen:
Reine Garantie
= eigenständige Garantie
Anwendungsfälle:
- Defizitgarantie
- Gewinngarantie
- Dividendengarantie
- Erfolgsgarantie
- etc.
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 4.01 ff.
Weiterführende Informationen
Garantie als selbständige nichtakzessorische Sicherheit
= Garantieleistung ist Erfüllung einer eigenen Schuld und Ersatz des Ausfalls des Begünstigten, wobei die Wegbedingung der Akzessorietät Einwendungen und Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis ausschliesst.
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 6.01 ff.
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Bankgarantie
= Bankenverpflichtung gegenüber dem Garantiebegünstigten, bei Inanspruchnahme der Garantie (unter den vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen) zu bezahlen
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Bürgschaftsähnliche Garantie
= Bankgarantie, die auf eine zu sichernde Leistung oder Erfüllung einer Schuldpflicht als Sicherungsobjekt Bezug nimmt oder Dokumente bzw. Erklärungen als zahlungsauslösende Elemente enthält, o.ä.
Literatur
- KLEINER BEAT, Bankgarantie – Die Garantie unter besonderer Berücksichtigung des Bankgarantiegeschäfts, 4. vollständig neu bearbeitete, erweiterte und international ausgerichtete Auflage mit neuen Textmustern, Zürich 1990, N 6.01 ff.
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Indirekte Garantie
Eine Gegenüberstellung der direkten mit der indirekten Garantie zeigt folgende Unterschiede auf:
- Direkte Garantie
- Gegenstand
- Bank ist beauftragt, eine Bankgarantie direkt zugunsten des Begünstigten auszustellen
- Anwendungsbereich
- Inlandgeschäfte
- Erscheinungsformen
- Gegenstand
- Indirekte Garantie
- Gegenstand
- = indirekte Garantie mit Zweitbank
- Sicherheitstransfer in fremde Rechtssysteme bzw. zur Ueberbrückung in fremde Usanzen
- Bank ist beauftragt, unter Einschaltung einer Zweitbank, in der Regel im Domizilland des Begünstigten, mit der Aufforderung, dem Endbegünstigten eine Bankgarantie auszustellen resp. ausstellen zu lassen, alles unter Rückhaftung und Gegengarantie (zwecks Absicherung des Verlustrisikos)
- Anwendungsbereich
- Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr
- Exportgeschäfte
- Staatsunternehmen oder Staatsstellen als Begünstigte
- Ursache: Nichtanerkennung ausländischer Banken als Garantinnen aufgrund entsprechender gesetzlichen Grundlagen
- Gegenstand
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