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Bankgarantie

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Verlängerung / Untergang Bankgarantieverhältnis

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verlängerung Bankarantieverhältnis

  • Eine einmal ausgestellte Bankgarantie wird, obschon rechtliche nicht ausgeschlossen, zumindest im inländischen Bankenverkehr in der Regel nicht verlängert.
  • Abwicklungstechnisch ist es für die Bank als Garantin einfacher, eine neue Bankgarantie, mit entsprechend vereinbarten Anpassungen, auszustellen.
  • Im internationalen Handel kann es von Vorteil oder angezeigt sein, eine bereits ausgestellte Bankgarantie – aus Kosten-, Steuer- und Bewilligungsgründen – nicht zu ersetzen, sondern diese lediglich durch Nebenabreden („side letters“) zu ergänzen.

Untergang Bankgarantieverhältnis

Die Erlöschensgründe einer Bankgarantie sind:

  • Erlöschensgründe bei direkten Garantien
    • Die unmittelbar gegenüber einem Begünstigten abgegebenen Garantie erlischt in folgenden Fällen:
    • Ordentlicher Verfall
      • Unbefristet unbeanspruchte Garantien
        • Garantielauf bis zur einvernehmlichen Aufhebung durch die Parteien
        • Kündbarkeit nur bei entsprechender Vereinbarung bzw. Wiedergabe in der Garantieklausel
      • Befristete unbeanspruchte Garantien fallen bei Fristablauf dahin
        • Ablauf des in der Garantieklausel der Bankgarantieurkunde genannten Datums, ohne Inanspruchnahme des Begünstigten (ohne Abruf resp. ohne Ziehung)
        • Rückgabe oder Nichtrückgabe der Bankgarantieurkunde ist für das Erlöschen ohne jeglichen Belang
    • Begleichung des Garantiebetrags
      • Zahlung der Garantiesumme durch die garantierende Bank infolge Inanspruchnahme durch den Begünstigten bewirkt das Erlöschen der Garantie
    • Rückgabe der Garantieurkunde
      • Die Rückgabe der Bankgarantieurkunde durch den Begünstigten bewirkt die formelle Entlastung der garantierenden Bank
  • Erlöschensgründe bei indirekten Garantien
    • Die gegenüber der ausländischen Zweitbank abgegebene Garantie erlischt in folgenden Fällen:
    • Verfalldatum
      • 1) Verfall der CH-Garantie
      • 2) Verfall der Rückhaftung und Gegengarantie
    • Verfall der Rückhaftung und Gegengarantie
      • Beurteilung der durch die beauftragte Zweitbank abgegebenen Garantie nach dem zutreffenden ausländischen Recht
      • nur vollumfängliche Entlastung der Erstbank durch den Kunden in Kapital und Kosten führt zu einer Befreiung des Kunden
      • Individuelle Prüfung des konkreten Einzelfalls
    • Begleichung des Garantiebetrags
      • 1) Inanspruchnahme der Bankgarantie der Zweitbank durch den Endbegünstigten und Zahlung durch die Zweitbank
      • 2) Zahlung der Garantiesumme durch die garantierende Bank infolge Inanspruchnahme durch die begünstigte Zweitbank bewirkt das Erlöschen der Garantie

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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