Verlängerung Bankarantieverhältnis
- Eine einmal ausgestellte Bankgarantie wird, obschon rechtliche nicht ausgeschlossen, zumindest im inländischen Bankenverkehr in der Regel nicht verlängert.
- Abwicklungstechnisch ist es für die Bank als Garantin einfacher, eine neue Bankgarantie, mit entsprechend vereinbarten Anpassungen, auszustellen.
- Im internationalen Handel kann es von Vorteil oder angezeigt sein, eine bereits ausgestellte Bankgarantie – aus Kosten-, Steuer- und Bewilligungsgründen – nicht zu ersetzen, sondern diese lediglich durch Nebenabreden („side letters“) zu ergänzen.
Untergang Bankgarantieverhältnis
Die Erlöschensgründe einer Bankgarantie sind:
- Erlöschensgründe bei direkten Garantien
- Die unmittelbar gegenüber einem Begünstigten abgegebenen Garantie erlischt in folgenden Fällen:
- Ordentlicher Verfall
- Unbefristet unbeanspruchte Garantien
- Garantielauf bis zur einvernehmlichen Aufhebung durch die Parteien
- Kündbarkeit nur bei entsprechender Vereinbarung bzw. Wiedergabe in der Garantieklausel
- Befristete unbeanspruchte Garantien fallen bei Fristablauf dahin
- Ablauf des in der Garantieklausel der Bankgarantieurkunde genannten Datums, ohne Inanspruchnahme des Begünstigten (ohne Abruf resp. ohne Ziehung)
- Rückgabe oder Nichtrückgabe der Bankgarantieurkunde ist für das Erlöschen ohne jeglichen Belang
- Unbefristet unbeanspruchte Garantien
- Begleichung des Garantiebetrags
- Zahlung der Garantiesumme durch die garantierende Bank infolge Inanspruchnahme durch den Begünstigten bewirkt das Erlöschen der Garantie
- Rückgabe der Garantieurkunde
- Die Rückgabe der Bankgarantieurkunde durch den Begünstigten bewirkt die formelle Entlastung der garantierenden Bank
- Erlöschensgründe bei indirekten Garantien
- Die gegenüber der ausländischen Zweitbank abgegebene Garantie erlischt in folgenden Fällen:
- Verfalldatum
- 1) Verfall der CH-Garantie
- 2) Verfall der Rückhaftung und Gegengarantie
- Verfall der Rückhaftung und Gegengarantie
- Beurteilung der durch die beauftragte Zweitbank abgegebenen Garantie nach dem zutreffenden ausländischen Recht
- nur vollumfängliche Entlastung der Erstbank durch den Kunden in Kapital und Kosten führt zu einer Befreiung des Kunden
- Individuelle Prüfung des konkreten Einzelfalls
- Begleichung des Garantiebetrags
- 1) Inanspruchnahme der Bankgarantie der Zweitbank durch den Endbegünstigten und Zahlung durch die Zweitbank
- 2) Zahlung der Garantiesumme durch die garantierende Bank infolge Inanspruchnahme durch die begünstigte Zweitbank bewirkt das Erlöschen der Garantie
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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