Fristwahrung
Die Baueinsprache ist regelmässig fristgebunden:
- Während der öffentlichen Auflage des Projekts
- 20 oder 30 Tage (kantonal unterschiedlich)
- ab Publikation des Baugesuches im Amtsblatt
Baueinsprache-Schrift
An die Baueinsprache-Schrift werden formale Anforderungen gestellt:
- Absender: Baueinsprecher (siehe Legitimation)
- Adressat: Gemeinderat (bzw. die in der Publikation bezeichnete Instanz)
- Form: Schriftlichkeit
- Antrag und kurze Begründung.
Achtung!
Die Baueinsprache richtet sich gegen das Baugesuch und nicht gegen die Baubewilligung.
Legitimation
Die Baueinsprache kann nicht von jedermann erhoben werden. Recht und Praxis verlangen in der Regel eine besondere Betroffenheit:
- Person des Legitimierten
- Grundeigentümer
- Bauberechtigter
- Kaufsberechtigter
- Dienstbarkeitsberechtigter
- Mieter
- Pächter
- Notwendigkeit der Betroffenheit in eigenen Interessen
- Ausgang der Einsprache muss beim Einsprechenden Vorteil bringen
- Stärkere Betroffenheit als die Allgemeinheit
- Besonders wichtig bei Geltendmachung der Landschaftsbild-Störung
- Distanz zum Bauvorhaben
- Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung muss genügen.
- Jedes Grundstück, das so mit der Bauparzelle in ein räumlichen Beziehung steht, dass durch das Projekt (Baute/Anlage/Nutzung etc.) beeinträchtigt werden könnte
- Indizien für Einspracheberechtigung
- Sichtverbindung vom Einsprecher-Grundstück zur Bauparzelle
- Befürchtete Immissionen verlangen keine Sichtverbindung
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BauwerkvertragEinleitung zum BauwerkvertragAutoren:BaumängelEinleitung zu Baumängeln / BaufehlerAutoren:BaueinspracheEinleitung zur Baueinsprache in der SchweizAutoren:BaukostenüberschreitungEinleitung zur BaukostenüberschreitungAutoren:BauprozessEinleitung zum BauzivilprozessAutoren:BauabrechnungEinleitung zur Bauabrechnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht