Abgrenzung
Das Bauherrenkonsortium – teilweise auch als „unechtes Baukonsortium“ bezeichnet – ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Begriff des Baukonsortiums. In der Bauwirtschaft wird der Begriff des Baukonsortiums teilweise uneinheitlich, meist jedoch als Oberbegriff für die verschiedenen Kategorien von Konsortien (vgl. Begriff und Abgrenzungen) verwendet. Häufigste Form des Zusammenschlusses bildet dabei die Arbeitsgemeinschaft (ARGE), welche sich auf Unternehmerseite bildet und im Auftrag eines externen Bauherrn tätig wird.
» Detailinformationen zur Arbeitsgemeinschaft / ARGE
Zweck von Bauherrenkonsortien
Das Bauherrenkonsortium hingegen besteht aus mehreren Unternehmern (z.B. Architekten, Handwerker verschiedener Branchen), welche ein gemeinsam erworbenes und erschlossenes Grundstück selbständig – ohne dass ein Bauvertragsverhältnis mit einer aussenstehenden Bauherrschaft besteht – durch gruppeninterne Vergabe der Arbeiten überbauen zum Zweck der gewinnbringenden Veräusserung.
Die Bautätigkeit beruht somit nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung, sondern auf der eigenen Initiative und dient in der Regel der Arbeitsbeschaffung im Sinne der Selbstbeschäftigung. Die beteiligten Konsortianten bearbeiten ein eigenes Grundstück und sind sich also praktisch ihre eigenen Auftraggeber.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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