Abgrenzung
Das Bauherrenkonsortium – teilweise auch als „unechtes Baukonsortium“ bezeichnet – ist nicht zu verwechseln mit dem allgemeinen Begriff des Baukonsortiums. In der Bauwirtschaft wird der Begriff des Baukonsortiums teilweise uneinheitlich, meist jedoch als Oberbegriff für die verschiedenen Kategorien von Konsortien (vgl. Begriff und Abgrenzungen) verwendet. Häufigste Form des Zusammenschlusses bildet dabei die Arbeitsgemeinschaft (ARGE), welche sich auf Unternehmerseite bildet und im Auftrag eines externen Bauherrn tätig wird.
» Detailinformationen zur Arbeitsgemeinschaft / ARGE
Zweck von Bauherrenkonsortien
Das Bauherrenkonsortium hingegen besteht aus mehreren Unternehmern (z.B. Architekten, Handwerker verschiedener Branchen), welche ein gemeinsam erworbenes und erschlossenes Grundstück selbständig – ohne dass ein Bauvertragsverhältnis mit einer aussenstehenden Bauherrschaft besteht – durch gruppeninterne Vergabe der Arbeiten überbauen zum Zweck der gewinnbringenden Veräusserung.
Die Bautätigkeit beruht somit nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung, sondern auf der eigenen Initiative und dient in der Regel der Arbeitsbeschaffung im Sinne der Selbstbeschäftigung. Die beteiligten Konsortianten bearbeiten ein eigenes Grundstück und sind sich also praktisch ihre eigenen Auftraggeber.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BaukostenüberschreitungEinleitung zur BaukostenüberschreitungAutoren:BaukonsortiumEinleitung zum BaukonsortiumAutoren:VergaberechtEinleitung zum VergaberechtAutoren:BaulandEinleitung: Bauland / Baulandparzelle / Ba...Autoren:IndustriebracheEinleitung zur IndustriebracheAutoren:ZwischennutzungEinleitung: Zwischennutzung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht