Das internationale Erbrecht der Schweiz regelt in einem schweizerisch-internationalen Erbfall, d.h. in einem Erbfall mit qualifizierten Auslandbezug grundsätzlich drei Themenbereiche:
1. Bestimmung der direkten internationalen Zuständigkeit (Entscheidzuständigkeit) der Behörden und Gerichte aus schweizerischer Sicht
Für einen rechtsrelevanten schweizerisch-internationalen Sachverhalt, d.h. einen Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandbezug, regelt das internationale Erbrecht der Schweiz aus Schweizer Sicht die direkte internationale Zuständigkeit von Gerichten und Behörden
- für die Nachlassabwicklung (Nachlassverfahren an sich, insb. Testamentseröffnung)
- für erbrechtliche Verfahren und Klagen (z.B. Herabsetzungsklage bei Pflichtteilsverletzung, Ungültigkeitsklage betreffend Verfügungen von Todes wegen, Erbteilungs- oder Erbschaftsklage, etc.)
- für Sicherungsmassnahmen (z.B. Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung oder Erbenvertretung, Anordnung eines Verfügungsverbots, etc.)
2. Bestimmung des anwendbaren Rechts der schweizerischen Behörden und Gerichte
Das internationale Erbrecht der Schweiz regelt sodann für den Fall, dass eine direkte internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte bzw. Behörden gegeben ist (für das Nachlassverfahren bzw. für erbrechtliche Verfahren und Klagen oder Sicherungsmassnahmen), welches Recht das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde anzuwenden hat. Zu unterscheiden ist dabei zwischen:
- Sachrecht (Erbrecht = Erbstatut);
- Recht betreffend Form von Verfügungen von Todes wegen (Formstatut);
- Prozess- und Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut).
3. Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen/Urkunden in der Schweiz
Regelungsthema des internationalen Erbrechts der Schweiz ist schliesslich die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung von
- ausländischen Gerichtsurteilen in Erbrechtssachen;
- ausländischen Entscheidungen von Nachlassbehörden;
- ausländischen erbrechtlichen Ausweisen (insb. Erbbescheinigung, Testamentsvollstreckerzeugnis oder das Europäische Nachlasszeugnis).
Das internationale Erbrecht der Schweiz ist abzugrenzen vom reinen Binnen-Erbfall, d.h. einem schweizerischen Erbfall ohne qualifiziertem Auslandbezug.