Abnahme
Die Abnahme bezeichnet den Akt der Übernahme des Bauwerkes durch den Besteller. Mit der Abnahme liefert der Unternehmer das fertig gestellte / vollendete Werk ab. Sehr oft werden vertraglich Teilabnahmen vereinbart. Bei der Abnahme müssen allfällige Mängel des Werkes bezeichnet werden, da sonst dessen Genehmigung daraus abgeleitet wird.
Dispositives Recht
Sieht das Gesetz dispositives Recht vor, so dürfen die Parteien eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung treffen. Verzichten die Parteien auf eine entsprechende Regel, so gelangt das Gesetz zur Anwendung. Die Gesetzesbestimmungen im Kauf- und Werkvertragsrecht sind überwiegend dispositives Recht. Wann im Einzelfall eine zwingende oder nur dispositive Gesetzesbestimmung vorliegt, kann nicht generell beantwortet werden.
Ersatzvornahme
Ist ein Unternehmer nicht in der Lage, das Werk vertragsgemäss zu erstellen oder nachzubessern oder weigert sich hiezu, so kann der Besteller unter Umständen auf Kosten des Unternehmers einen Dritten beiziehen und das Werk oder die Nachbesserung durch diesen ausführen lassen.
Genehmigung
Die Genehmigung ist die Erklärung des Bestellers, dass das erstellte Werk als vertragsgemäss erachtet wird. Die Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Eine nachträgliche Erklärung, ein bestimmter Bauteil entspreche nicht dem vereinbarten, ist ausgeschlossen. Die Genehmigung hat aber selbstverständlich keine Auswirkung auf bei der Prüfung des Objektes nicht erkennbare Mängel oder auf solche, die vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. (Tipp: Mängel immer schriftlich melden.)
Gewährleistung
Gewährleistung ist die Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer, für einen rechtlich wie physisch unbelasteten und mängelfreien Zustand zu garantieren. Man gewährleistet einen gewissen Zustand, nicht zwingend Mängelfreiheit.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag regelt den Erwerb einer Sache gegen Entgelt. Zum Grundstückkauf gibt es Spezialbestimmungen. Die gesetzlichen Regeln finden sich in Art. 184ff. OR bzw. Art. 216 OR.
Mangelfolgeschaden
Der Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der ursächlich auf einen Mangel des Werkes zurückzuführen ist (Bsp: ein Bauherr muss eine Mietwohnung nehmen, weil das zu erstellende Werk infolge eines Mangels noch nicht bezogen werden kann. Schaden: höhere Kosten).
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist die Mitteilung des Bauherrn an den Unternehmer, wonach ein Werk nicht vertragsgemäss erstellt worden sei. Die Mängelrüge sollte immer umgehend nach Entdecken des Mangels erfolgen, andernfalls ist unter Umständen das Recht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung verwirkt.
Minderungsrecht
Das Minderungsrecht verleiht dem Besteller den Anspruch, bei Mangelhaftigkeit des Werkes einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohn des Unternehmers zu machen.
Nachbesserungsrecht
Das Nachbesserungsrecht verleiht dem Besteller den Anspruch, die Nachbesserung des Werkes bei Mangelhaftigkeit unentgeltlich zu verlangen.
Rügefrist
Die Rügefrist bezeichnet die Frist, innert welcher eine Mängelrüge erhoben werden muss, damit der Besteller nicht seiner Mängelrechte verlustig geht.
Schaden
Schaden im rechtlichen Sinn ist stets eine unfreiwillig eingetretene Vermögensverminderung, verursacht durch das schädigende Ereignis. Der Schaden bemisst sich aus der Differenz des Vermögens, wie es ohne das schädigende Ereignis bestünde und dem aktuellen Vermögens-stand.
SIA-Normen
Die SIA-Normen sind ein privates Regelwerk, das der Schweizerische Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA) herausgibt. Am bekanntesten ist die SIA-Norm 118, welche den Titel „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“ trägt. Die SIA-Norm 118 wird häufig als Vertragsbestandteil eines Bau-Werkvertrages gewählt.
Verjährung
Verjährung bezeichnet den Umstand, dass Rechte nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr aktiv geltend gemacht werden können. Verjährung bedeutet nicht, dass die Rechte absolut untergehen; die Verjährung wird vom Richter nur auf Einrede hin berücksichtigt. Eine verrechnungsweise Geltendmachung bleibt jedoch vorbehalten.
Verwirkung
Vewirkung bezeichnet den Umstand, dass Rechte nach Ablauf einer bestimmten Frist oder durch eine bestimmte Handlung – anders als bei der Verjährung – gänzlich untergehen.
Wandelungsrecht
Das Wandelungsrecht verleiht dem Besteller den Anspruch, bei schwerer Mangelhaftigkeit des Werkes, die eine Annahme unzumutbar erscheinen lassen, den ganzen Vertrag rückgängig zu machen und das Werk zurückzugeben.
Werkmangel
Der Begriff des Werkmangels bezeichnet den Umstand, dass das abgelieferte Werk nicht im vertraglich vereinbarten Zustand erstellt ist.
Werkvertrag
Der Werkvertrag regelt die Erstellung eines Bauwerkes (ganzes Objekt oder Teile davon, wie Fenster, Wände etc.) regelt, wird Werkvertrag genannt. Die gesetzlichen Regeln hierzu finden sich in Art. 363ff. OR. Diese gesetzlichen Regeln sind dispositives Recht.
Zwingendes Recht
Zwingendes Recht liegt vor, wenn die Parteien keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung treffen dürfen. Wann im Einzelfall eine zwingende oder nur dispositive Gesetzesbestimmung vorliegt, kann nicht generell beantwortet werden.