Achten Sie im Vertrag auf die Klauseln bezüglich Gewährleistung (oder Garantie, Nachbesserungsrecht o.ä.).
Für die Formulierung der Gewährleistungsklauseln gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten: entweder wird auf die Regeln des Gesetzes oder die SIA-Norm(en) verwiesen oder es wird eine eigenständige Formulierung (ohne entsprechende Verweise oder nur mit Teilverweisen) vereinbart.
Besonderes Augenmerk verlangt der Fall, wo Grundstück und Bauwerk nicht vom selben Veräusserer verkauft werden. Dies kommt in der Praxis häufig vor, denn das Grundstück befindet sich nicht immer im Eigentum des Unternehmers, sondern oft in Händen Dritter (z.B. auch bei der Veräusserung schlüsselfertiger Bauten).