Was sagt das Gesetz?
Wird im Vertrag gar nichts vereinbart bezüglich Gewährleistung, so gelangt die gesetzliche Regelung, entweder zum Werkvertrag oder zum Kaufvertrag, zum Zug.
- Werkvertrag (Art. 363 ff. OR):
- Minderung und/oder Nachbesserung, Schadenersatz
- Mängelrüge umgehend nach Entdeckung des Mangels
- Verjährung der Mängelrechte nach 5 Jahren
- Verjährung bei absichtlicher Täuschung 10 Jahre
- Die Geltendmachung des Mangels erfordert kein Verschulden des Unternehmers
- Abnahme des Werkes nur als Ganzes
- Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR):
- Ansprüche bei rechtlichen Mängeln (Ansprüche Dritter auf Eigentum)
- Wandelung oder Minderung
- Mängelrüge umgehend nach Entdeckung des Mangels
- Verjährung der Mängelrechte nach 1 Jahr
- Verjährung bei absichtlicher Täuschung 10 Jahre
- Die Geltendmachung des Mangels erfordert kein Verschulden des Unternehmers
Was bedeutet die Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen zum Vertragsinhalt?
Die Übernahme der gesetzlichen Regeln über die Mängelrechte bewirkt für den Bauherrn eine gute Rechtsposition. Die gesetzliche Regelung ist insbesondere, was die Frist zur Geltendmachung von Mängeln betrifft, vorteilhafter als beispielsweise die SIA-Norm. Eine Vereinbarung der Parteien, die über die gesetzliche Regelung hinausgeht, dürfte nur sehr selten vorkommen (Flachdächer, rahmenlose geklebte Fenster, Tankinnenhüllen, etc.).
Was bedeutet die Übernahme der SIA-Normen zum Vertragsinhalt?
Die Übernahme der SIA-Normen bewirkt grundsätzlich eine Verschlechterung der Rechtslage des Bauherrn. Als diesbezüglich wichtigster Unterschied ist die verkürzte Frist, innert welcher die Baumängel gerügt werden können, anzuführen.
Wie werden die SIA-Normen zum Vertragsinhalt?
Die SIA-Normen haben die Bedeutung von allgemeinen Vertragsbedingungen wie sie bei andern häufig vorkommenden Verträgen (z.B. Versicherungsverträge) ebenfalls anzutreffen sind.
Da die SIA-Normen aber selten je als Text dem Vertrag beigelegt werden, werden die SIA-Normen nur Vertragsbestandteil, wenn im Vertrag explizit auf deren Anwendbarkeit hingewiesen wird.
Weil den SIA-Normen nur die Qualität von allgemeinen Vertragsbedingungen zukommt, können sie vorab nur Geltung haben, insofern nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Ferner gelten die für allgemeine Vertragsbedingungen stets geltenden Schranken.
Demnach können die SIA-Normen grundsätzlich nur insoweit Geltung erlangen, als die global zustimmende Partei (welche i.d.R. der Bauherr ist) die Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der allgemeinen Bedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen. War ein branchenunkundiger Bauherr über den Inhalt der SIA-Norm nicht informiert, so können ihm stark ungewöhnliche Regeln nicht entgegengehalten werden (sog. Ungewöhnlichkeitsregel). Wann dies zutrifft, kann jedoch nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Wo erhält man Einsicht in den Wortlaut der SIA-Normen?
Die SIA-Normen, insbesondere auch die für den Werkvertrag wichtige Norm 118, sind relativ umfangreich. In den wenigsten Fällen wird der gesamte Wortlaut den Verträgen beigelegt. Verfügt der Bauherr nicht über diese Texte, ist es ihm vorab erschwert, seine Rechte geltend zu machen.
- Die Texte können bei der vertragsverfassenden Partei angefordert werden.
- Weiter sind sie beim Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein SIA bestellbar (kostenpflichtig) » www.sia.ch
- Baufachleute und Rechtsanwälte verfügen ebenfalls über diese Texte.