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Besteuerung Privatpersonen

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Vermögenssteuer

Rechtsgebiet:
Besteuerung Privatpersonen
Stichworte:
Besteuerung, Besteuerung Privatpersonen, Steuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vermögenssteuer wird nur von Kantonen und Kommunen bei einer natürlichen Person aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit besteuert.

Steueraspekt

Steuerhoheit

Gegenstand

Steuersubjekt

Natürliche Person
(ev. Teilhaber eines Personenunternehmens)

Steuerobjekt Reinvermögen
Steuermass

Kantone
Gemeinde

Reinvermögen, inkl. Anteile an Personenunternehmen, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben

  • Bewertung: Verkehrswert, Kurswert, Ertragswert

Befreit:

  • Hausrat
  • Persönliche Gegenstände
Steuerliche Korrekturen

ev. Aufrechnungen

Besteuerungsort

Wohnsitz

  • ev. Aufenthalt

Geschäftsort als Steuerdomizil bzw. Nebensteuerdomizil

  • Steuerausscheidung

Abzugsfähigkeit
Steueraufwand

Nicht möglich

Aktiven

Mit Ausnahme von land- bzw. forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken, welche zum Ertragswert besteuert werden, erfolgt die Bewertung der Aktiven zum Verkehrswert. Verkehrswert ist jener Wert, der zwischen unabhängigen Personen am betreffenden Ort voraussichtlich erzielen lässt.

Stichtag ist der letzte Tag der Bemessensperiode.

Einzelne Positionen

  • Grundstücke
    • Bewertung: 1 x Realwert (Land + Baute) + 3 x Ertragswert
  • Vorräte und Waren
    • Bewertung: zum niedrigeren Ansatz von
      • Markt
      • Anschaffungs- resp. Herstellungskosten
  • Forderungen
    • Bewertung:
      • Zum Nominalwert
      • Bei schlechter Schuldnersolvenz: Einschlag
  • Aktien
    • Bewertung:
      • Kotierte oder regelmässig ausserbörslich gehandelte Aktien
        • Inland: durchschnittl. Kurswert des letzten Monats vor dem Stichtag
        • Ausland: Auslandkurs, umgerechnet in Landeswährung zu dem von der EStV festgelegten Kurs
      • Nicht kotierte Aktien: vide Wegleitung EStV
  • Beteiligungen am Kapital von Personengesellschaften
    • Bewertung: nominal / Zurechnung an den Teilhaber im Beteiligungsverhältnis nach Gesellschaftsvertrag
  • Lebens- und Rentenversicherungen
    • Bewertung:
      • Risiko-Lebensversicherungen: 0
      • Spar-Lebensversicherungen: mit dem Rückkaufswert
      • Rentenversicherungen: Rückkaufswert, solange Renten aufgeschoben sind
      • Keine oder widerrufliche Begünstigung: Zurechnung RKW beim Versicherungsnehmer
      • Unwiderrufliche Begünstigung: Zurechnung RKW beim Begünstigten
      • Anwartschaftliche Ansprüche vs. PVS: 0.

Passiven

Abziehbar sind:

  • Privatschulden
  • Geschäftsschulden
  • Zahlenmässig bestimmte Schulden zum Nominalwert, ev. zum Schätzungsbetrag
  • Auflösend bedingte Schulden

Nicht abziehbar sind:

  • Bedingte Schulden, die aufschiebend bedingt sind

Sozialabzüge

Steuerpflichtige können bis zu einem bestimmten Betrage Sozialabzüge abziehen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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