Die Vermögenssteuer wird nur von Kantonen und Kommunen bei einer natürlichen Person aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit besteuert.
Steueraspekt |
Steuerhoheit |
Gegenstand |
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Steuersubjekt |
Natürliche Person |
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Steuerobjekt | Reinvermögen | |
Steuermass |
Kantone |
Reinvermögen, inkl. Anteile an Personenunternehmen, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben
Befreit:
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Steuerliche Korrekturen |
ev. Aufrechnungen |
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Besteuerungsort |
Wohnsitz
Geschäftsort als Steuerdomizil bzw. Nebensteuerdomizil
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Abzugsfähigkeit |
Nicht möglich |
Aktiven
Mit Ausnahme von land- bzw. forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken, welche zum Ertragswert besteuert werden, erfolgt die Bewertung der Aktiven zum Verkehrswert. Verkehrswert ist jener Wert, der zwischen unabhängigen Personen am betreffenden Ort voraussichtlich erzielen lässt.
Stichtag ist der letzte Tag der Bemessensperiode.
Einzelne Positionen
- Grundstücke
- Bewertung: 1 x Realwert (Land + Baute) + 3 x Ertragswert
- Vorräte und Waren
- Bewertung: zum niedrigeren Ansatz von
- Markt
- Anschaffungs- resp. Herstellungskosten
- Bewertung: zum niedrigeren Ansatz von
- Forderungen
- Bewertung:
- Zum Nominalwert
- Bei schlechter Schuldnersolvenz: Einschlag
- Bewertung:
- Aktien
- Bewertung:
- Kotierte oder regelmässig ausserbörslich gehandelte Aktien
- Inland: durchschnittl. Kurswert des letzten Monats vor dem Stichtag
- Ausland: Auslandkurs, umgerechnet in Landeswährung zu dem von der EStV festgelegten Kurs
- Nicht kotierte Aktien: vide Wegleitung EStV
- Kotierte oder regelmässig ausserbörslich gehandelte Aktien
- Bewertung:
- Beteiligungen am Kapital von Personengesellschaften
- Bewertung: nominal / Zurechnung an den Teilhaber im Beteiligungsverhältnis nach Gesellschaftsvertrag
- Lebens- und Rentenversicherungen
- Bewertung:
- Risiko-Lebensversicherungen: 0
- Spar-Lebensversicherungen: mit dem Rückkaufswert
- Rentenversicherungen: Rückkaufswert, solange Renten aufgeschoben sind
- Keine oder widerrufliche Begünstigung: Zurechnung RKW beim Versicherungsnehmer
- Unwiderrufliche Begünstigung: Zurechnung RKW beim Begünstigten
- Anwartschaftliche Ansprüche vs. PVS: 0.
- Bewertung:
Passiven
Abziehbar sind:
- Privatschulden
- Geschäftsschulden
- Zahlenmässig bestimmte Schulden zum Nominalwert, ev. zum Schätzungsbetrag
- Auflösend bedingte Schulden
Nicht abziehbar sind:
- Bedingte Schulden, die aufschiebend bedingt sind
Sozialabzüge
Steuerpflichtige können bis zu einem bestimmten Betrage Sozialabzüge abziehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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