Der Betreibungsrückzug beendet das Betreibungsverfahren und betrifft oft das Thema der Löschung des Betreibungsregistereintrages.
Betreibungen können in jedem Stadium vor Auszahlung des Verwertungserlöses beendet werden. Dabei lassen sich 2 Varianten unterscheiden:
- Verfallenlassen der Gültigkeitsdauer der Betreibung
- Mehr als 1 Jahr selber nichts unternehmen
- in einem Stadium, wo der Gläubiger am Zuge ist wie
- Beseitigung Rechtsvorschlag
- Fortsetzungsbegehren
- Verwertungsbegehren
- uam
- in einem Stadium, wo der Gläubiger am Zuge ist wie
- Mehr als 1 Jahr selber nichts unternehmen
- Ausdrücklicher Betreibungsrückzug
- bei Zahlung oder Teilzahlung des Schuldners
- bei irrtümlicher Betreibung
Beim Betreibungsrückzug ist wegen der Solvabilitätswirkung des Betreibungsregisters meistens auch die Löschung des Betreibungsregistereintrages ein Thema. Viele potentielle Vertragspartner erkundigen sich zunächst durch Betreibungsregisterauszug, ob die Gegenpartei vertragswürdig ist (Kreditwürdigkeitstest).
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