Betreibungsrückzug
Der Gläubiger kann den Lauf der Betreibung jederzeit durch formelle Rückzugserklärung ans Betreibungsamt abbrechen.
Betreibungsregistereintragslöschung
Die Löschung des Betreibungsregistereintrages bewirkt, dass die betreffende Betreibung für allfällige Betreibungsauskünfte künftig nicht mehr
- ersichtlich sein soll;
- in Betreibungsregisterauszügen erwähnt werden soll.
Die Löschung ist wegen der Kreditwürdigkeitsrelevanz des Registereintrages für den Schuldner besonders wichtig.