Die Betreibungsregisterlöschung bezweckt die Beendigung der mündlichen oder schriftlichen Auskunftserteilung zur betreffenden Betreibung.
Keine Auskunft in Betreibungsverfahren
wenn folgende Tatbestände vorliegen:
- nichtige Betreibungen
» SchKG 8a, Abs. 3, lit. a - durch Beschwerde aufgehobene Betreibungen
» SchKG 17 oder » SchKG 8a, Abs. 3, lit. a - durch Urteil aufgehobene Betreibungen
» SchKG 79 Abs. 1 od. » SchKG 83 Abs. 2; » SchKG 8a Abs. 3 lit. a - Betreibungsaufhebung
» SchKG 85 und » SchKG 85a - Obsiegen des Schuldners mit Rückforderungsklage
» SchKG 86; » SchKG 8a, Abs. 3, lit. b - zurückgezogene Betreibungen
» SchKG 8a, Abs. 3, lit. c - irrtümliche Betreibungen
gesetzlich nicht geregelt; » BGE 121 III 81 ff. - Betreibungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen
» SchKG 8a, Abs. 3, lit. 4 - nach erfolgreicher Feststellungsklage des „Schuldners“, wonach die eingetragene Betreibung unberechtigt ist
» BGE 120 II 20, » 4C.192/2004, » 132 II 277 - getilgte Verlustscheinforderung
» SchKG 149a Abs. 3 / Löschung von Amtes wegen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.