Die Betreibungsregisterlöschung bezweckt die Beendigung der mündlichen oder schriftlichen Auskunftserteilung zur betreffenden Betreibung.
Keine Auskunft in Betreibungsverfahren
wenn folgende Tatbestände vorliegen:
- nichtige Betreibungen
» SchKG 8a, Abs. 3, lit. a - durch Beschwerde aufgehobene Betreibungen
» SchKG 17 oder » SchKG 8a, Abs. 3, lit. a - durch Urteil aufgehobene Betreibungen
» SchKG 79 Abs. 1 od. » SchKG 83 Abs. 2; » SchKG 8a Abs. 3 lit. a - Betreibungsaufhebung
» SchKG 85 und » SchKG 85a - Obsiegen des Schuldners mit Rückforderungsklage
» SchKG 86; » SchKG 8a, Abs. 3, lit. b - zurückgezogene Betreibungen
» SchKG 8a, Abs. 3, lit. c - irrtümliche Betreibungen
gesetzlich nicht geregelt; » BGE 121 III 81 ff. - Betreibungen, die länger als 5 Jahre zurückliegen
» SchKG 8a, Abs. 3, lit. 4 - nach erfolgreicher Feststellungsklage des „Schuldners“, wonach die eingetragene Betreibung unberechtigt ist
» BGE 120 II 20, » 4C.192/2004, » 132 II 277 - getilgte Verlustscheinforderung
» SchKG 149a Abs. 3 / Löschung von Amtes wegen
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