„Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt“ (OR 335 Abs. 2).
Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber die schriftliche Begründung seiner Kündigung verlangen.
In casu wird der Arbeitgeber als Kündigungsbegründung die betrieblichen Gründe anführen.
Rechtsschutzinteresse:
Der Arbeitnehmer hat hier nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung kein rechtliches Interesse mehr an einer schriftlichen Kündigungsbegründung.
vgl. AGer., AN060245 vom 18.04.2008 [Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2008, No. 18/eine Berufung ist noch hängig].
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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