Die heutigen IT- und Kommunikationsmittel erlauben es heute, dass Mieterarbeiter zu Hause (Home Office) arbeiten können, dürfen oder müssen.
Motive können die Bequemlichkeit des Arbeitnehmers, aber auch die Kostenersparnis beim Arbeitgeber, an einer teuren Citylage weniger Büroräume anmieten zu müssen (zB bei flexiblen Arbeitsplätzen) oder nur einen Business-Center-Zugang vorhalten zu müssen, bilden.
Bei einer Home-Office-Situation sind organisatorische, arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte zu klären:
Kriterien
- Arbeitgeberweisung oder
- Mitarbeiterwunsch
Organisatorische Aspekte
- Kommunikation
- Zugang zum Server oder Intranet des Arbeitgebers von extern
- Datenschutz
- Datensicherheit
- Kostentragung
- Kostenbeitrag an die (Wohnungs- bzw. Büro-)Miete des Mitarbeiters
- Steuerpflicht
- siehe nachfolgend
- Sozialversicherung des Arbeitnehmers
- siehe nachfolgend
Arbeitsrechtliche Aspekte
- Arbeit des Mitarbeiters zu Hause auf Wunsch des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber erteilt eine „Weitung“
- https://law.ch/lawinfo/arbeitgeberweisungen/
- Der Arbeitgeber erteilt eine „Weitung“
- Arbeit des Mitarbeiters zu Hause auf eigenen Wunsch
- Der Mitarbeiter hat dazu die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen
Steuerliche Aspekte
- Fragestellung
- Begründet die Weisung zur Home-Office-Tätigkeit für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte mit eigener Steuerpflicht?
- Tendenzen
- Vor allem im internationalen Bereich ist eine Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs festzustellen
- Betriebsstätten-Begriff
- Betriebsstätte = feste Geschäftseinrichtung, durch die eine Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise – mit Personal – ausgeübt wird
- Mitarbeiter mit Wohnsitz in Zürich
- Ausgangslage
- Arbeitnehmer ist zB an drei von fünf Werktagen pro Woche in seinem Home-Office für seinen (ausländischen) Arbeitgeber tätig
- Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsstätte
- Feste Geschäftseinrichtung, in der eine Tätigkeit des Arbeitgebers ausgeübt wird
- Verfügungsrecht des Arbeitgebers über das Büro
- Ausgangslage
- Mitarbeiter mit Wohnsitz im OECD-Ausland
- Betriebsstätten-Voraussetzung
- Anweisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, Arbeiten, die über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehen, im Home-Office zu erledigen
- Einschränkung (keine Betriebsstätte)
- Nutzung des Home Office nur in unregelmässigen Abständen
- Nutzung des Home Office (anstelle des Arbeitsplatzes am Unternehmenssitze) aus Bequemlichkeitsgründen
- Kein OECD-Kriterien
- Kostentragung (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
- Allfällige Weisungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Home-Office-Arbeitsplatzes
- Prüfung im konkreten Fall
- Wer sicher sein will, sollte allfällige Steuerfolgen im individuell konkreten Einzelfall prüfen lassen
- Betriebsstätten-Voraussetzung
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Ausgangslage eines Ausland-Teilengagements
- Beim Aufbau einer Auslandniederlassung ist es anzutreffen, dass ein schweizerischer Arbeitgeber aus Kostengründen seinen ausländischen Mitarbeiter teils in der Schweiz und teils an seinem ausländischen Wohnsitz arbeiten lässt
- Sozialversicherungspflicht
- Übt ein Mitarbeiter einen wesentlichen Teil seiner Arbeit in seinem Wohnsitzstaat aus, muss ihn der Arbeitgeber da gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen anmelden