Ein finanzieller Ausgleich kann erfolgen durch:
Schadenersatz
Neben den dargestellten Abwehrklagen kann der Betroffene auch einen finanziellen Ausgleich verlangen (ZGB 28a Abs. 3 i V. m. OR 41 ff.). Hat der Betroffene durch die Persönlichkeitsverletzung einen Schaden erlitten, so muss ihn der Verletzer ersetzen.
Voraussetzungen
- Vermögensschaden beim Betroffenen
- Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Persönlichkeitsverletzung und Vermögensschaden
- Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung
- Verschulden des Beklagten (Absicht oder Fahrlässigkeit)
Problem: Schadensnachweis
Wer Schadenersatz beansprucht, hat einen Vermögensschaden zu nachzuweisen. Diesen Beweis zu erbringen ist oftmals schwierig, da die Persönlichkeit an sich keinen Geldwert hat.
Ein ziffernmässig nicht genau nachweisbarer Schaden kann nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abgeschätzt werden (ZGB 28a Abs. 3 i. V. m. OR 42 Abs. 2).
Tipp
Bei sogenannten Imageschäden kann der Schadensnachweis durch Vergleich mit vorgehenden Geschäftsperioden oder durch Zuschriften oder Aussagen von Kunden, die sich aufgrund der Ehrverletzungen vom Geschädigten distanziert haben, erbracht werden.
Genugtuung
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat unter Umständen Anspruch auf eine Genugtuung (ZGB 28a Abs. 3 i. V. m. OR Art. 41 und 49).
Die Voraussetzungen sind:
- die Schwere der Verletzung rechtfertigt eine Genugtuung
- die Verletzung konnte nicht anderweitig wieder gutgemacht werden.
Die Genugtuungsklage zielt darauf ab, dem Betroffenen einen Ausgleich für erlittenen seelischen Schmerz (sog. „immaterielle Unbill) zu verschaffen. Geringe Störungen rechtfertigen jedoch noch keine Genugtuung – sie gehören zum Leben und sind hinzunehmen.
Beispiele aus der Gerichtspraxis
Genugtuung bejaht:
- Umleitung des privaten E-Mail-Verkehrs des Vorgesetzten durch einen Angestellten in seine persönliche Mailbox (BGE 130 III 28)
Genugtuung verneint:
- Die von einem Fotografen hergestellte Portraitaufnahme wurde ohne seine Einwilligung in einer Zeitung veröffentlicht
Gewinnherausgabe
Neben dem Schadenersatzanspruch kann der Betroffene einen auf ehrverletzende Äusserungen zurückführenden Gewinn herausverlangen (ZGB 28a Abs. 3 i. V. m. OR 423).
Der Gewinn kann beispielsweise in Mehreinnahmen liegen, der durch eine ehrverletzende Sensationsschlagzeile ermöglicht wurde.
Rechtsprechung
Das Bundesgericht hat sich in einem viel beachteten Urteil mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Es hiess eine Klage des Vaters einer bekannten Tennisspielerin auf Gewinnherausgabe gegen den „Sonntagsblick“ gut, da die Zeitung durch persönlichkeitsverletzende Behauptungen einen Gewinn erzielt hat (BGE 5C.66/2006 vom 7. Dezember 2006).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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