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Eigenbedarf

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Erstreckung trotz Eigenbedarf

Erstellungsdatum:
17.08.2009
Aktualisiert:
14.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Eigenbedarf ist bei der Erstreckung des Mietverhältnisses zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen.

  • Eigenbedarf schliesst allerdings eine Erstreckung nicht aus
  • gemäss OR 272 Abs. 2 lit. d ist ein Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte bei der Erstreckung zu Gunsten des Vermieters zu berücksichtigen
  • je dringender der Eigenbedarf ist, desto kürzer wird die Erstreckung ausfallen, wobei einem Selbstverschulden des Vermieters Rechnung zu tragen ist
  • will der Vermieter einer Drittperson das Mietobjekt zur Verfügung stellen, liegt kein Eigenbedarf vor; allerdings kann auch dies als erstreckungsrelevantes Vermieterinteresse gewertet werden

Literatur

  • BURKHALTER PETER et al., Le droit suisse du bail à loyer, 2011, nos 25 à 27 et n° 32 ad  271 CO
  • BARBEY RICHARD, Protection contre les congés concernant les baux d’habitation et de locaux commerciaux, 1991, p. 179 nos 214 et 215
  • CONOD PHILIPPE, in Droit du bail à loyer, 2010, n° 3 ad  271 CO
  • HIGI PETER, in Commentaire zurichois, 1996, nos 58 et 59 ad  271 CO
  • ZIHLMANN PETER, Das Mietrecht, 2e éd., 1995, p. 235/236

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