Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Pendant zum Abschluss des Arbeitsvertrags. Sie wird durch einen Aufhebungsvertrag erreicht.
Die einvernehmliche Beendigung des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses lässt den Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis enden, nämlich durch Übereinkunft (zum vereinbarten Termin und zu den verabredeten Bedingungen).
Die Übereinkunft kann sein
- eine ursprüngliche, d.h. direkte ohne vorgängige Kündigung;
- eine nachträgliche, d.h. im Anschluss an die vorangegangene Kündigung erfolgende.
Synonyme Begriffe der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind:
- „Auflösung im gegenseitigen Einverständnis“
- „Aufhebungsvertrag“
- „Aufhebungsvereinbarung“.
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat in der betrieblichen Praxis einen hohen Stellenwert. Sie kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen: nichtige oder anfechtbare Kündigung, zweifelhafter Kündigungsgrund, Nichteinhalten können oder wollen der Kündigungsfrist und überall da, wo sich die Parteien einig sind, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zweckmässig ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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