Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Pendant zum Abschluss des Arbeitsvertrags. Sie wird durch einen Aufhebungsvertrag erreicht.
Die einvernehmliche Beendigung des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses lässt den Arbeitsvertrag als Dauerschuldverhältnis enden, nämlich durch Übereinkunft (zum vereinbarten Termin und zu den verabredeten Bedingungen).
Die Übereinkunft kann sein
- eine ursprüngliche, d.h. direkte ohne vorgängige Kündigung;
- eine nachträgliche, d.h. im Anschluss an die vorangegangene Kündigung erfolgende.
Synonyme Begriffe der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind:
- „Auflösung im gegenseitigen Einverständnis“
- „Aufhebungsvertrag“
- „Aufhebungsvereinbarung“.
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat in der betrieblichen Praxis einen hohen Stellenwert. Sie kann aus den verschiedensten Gründen erfolgen: nichtige oder anfechtbare Kündigung, zweifelhafter Kündigungsgrund, Nichteinhalten können oder wollen der Kündigungsfrist und überall da, wo sich die Parteien einig sind, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zweckmässig ist.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...Autoren:ArbeitspflichtEinleitung zur ArbeitspflichtAutoren:EntlassungsabfindungEinleitung zur EntlassungsabfindungAutoren:ArbeitsvertragEinleitung zum ArbeitsvertragAutoren:BonusrechtEinleitung zu Bonus und GratifikationAutoren:ArbeitnehmererfindungEinleitung zur Arbeitnehmererfindung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht