Allgemeines
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (Ungültigkeit) wirkt gegenüber jedermann und ist ex tunc von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Vollständige Nichtigkeit
Eine Aufhebungsvereinbarung, die gegen Normen verstösst, die durch OR 361 Abs. 1 bzw. OR 362 Abs. 1 als für absolut oder relativ zwingend erklärt sind, ist nichtig (OR 361 Abs. 2 bzw. OR 362 Abs. 2).
Weiter kann ein Rechtsgeschäft wie Aufhebungsvereinbarung unter dem Blickwinkel von OR 20 wegen folgender Unzulänglichkeiten nichtig sein:
- Unmöglichkeit
- Rechtswidrigkeit
- Sittenwidrigkeit.
Teilnichtigkeit
„Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre“ (OR 20 Abs. 2). Der Gesetzgeber postuliert also die Vermutung zugunsten einer Teilgültigkeit.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer Teilgültigkeit sind:
- Objektiv
- Der Mangel betrifft nur einzelne Vertragsteile und ist ein Teilmangel.
- Subjektiv
- Die Annahme, dass die Aufhebungsvereinbarung auch ohne die teilnichtigen Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre.
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