Grundlagen
Folgendes gilt:
- Obligatorium (BV34quater + BVG 2)
- Beiträge und Leistungen (BVG 6)
- BVG-Minimum-Überschreitungen (OR 331 ff.)
- Massgeblichkeit von Lohn und Lohnbestandteilen (BVG 7 ff.)
- Beitragspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, je zur Hälfte
- Freizügigkeit bei Stellenwechsel (BVG 27)
- Grundsatz
- Weitergabe der Freizügigkeitsleistung
- Höhe
- OR 331a
- Art. 15 ff. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42)
- Grundsatz
- Barauszahlungsverbot
- Überweisung an die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder
- Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer autorisierten Bank.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Fragen im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der beruflichen Vorsorge (BVG) sind am Besten vor Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung mit den Pensionskassen- oder Kollektivversicherer-Vertretern zu bereinigen.
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