Grundlagen
Folgendes gilt:
- Obligatorium (BV34quater + BVG 2)
- Beiträge und Leistungen (BVG 6)
- BVG-Minimum-Überschreitungen (OR 331 ff.)
- Massgeblichkeit von Lohn und Lohnbestandteilen (BVG 7 ff.)
- Beitragspflicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, je zur Hälfte
- Freizügigkeit bei Stellenwechsel (BVG 27)
- Grundsatz
- Weitergabe der Freizügigkeitsleistung
- Höhe
- OR 331a
- Art. 15 ff. des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42)
- Grundsatz
- Barauszahlungsverbot
- Überweisung an die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder
- Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto einer autorisierten Bank.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Fragen im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der beruflichen Vorsorge (BVG) sind am Besten vor Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung mit den Pensionskassen- oder Kollektivversicherer-Vertretern zu bereinigen.
Weitere Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.