Konkurrenzverbot während der Anstellungsdauer
- Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, also auch nach der Kündigung, ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ein Konkurrenzverbot (vgl. OR 321a):
- Keine Schwarzarbeit
- Keine den Arbeitgeber konkurrenzierende Nebenbeschäftigung.
Nachvertragliches Konkurrenzverbot
Gültigkeitserfordernis
- Geheimhaltungspflicht bleibt für gewisse Zeit als Folge der Treuepflicht aufrecht (OR 321a Abs. 4)
- Vor Kündigung verabredetes Konkurrenzverbot (OR 340 Abs. 1) ist auf rechtswirksame Vereinbarung zu überprüfen:
- Schriftliche Vereinbarung
- Handlungsfähiger Arbeitnehmer
- Ausdrücklicher Verzicht auf Konkurrenzierung
- Angabe von Ort, Branche oder Branchenteil bzw. betroffener Kundenkreis + zeitliche Geltung der Verbotswirkung (max. 3 Jahre) (OR 340a Abs. 1)
- Schriftliche Verabredung der Konventionalstrafe (OR 340b Abs. 1) und Realexekution (OR 340b Abs. 3)
- Erfordernis des tatsächlichen Einblicks des Arbeitnehmers in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse und Möglichkeit zur schädigenden Verwendung (OR 340 Abs. 2).
Kein Dahinfallen
- Dahinfallen des Konkurrenzverbots, wenn der Arbeitgeber kein erhebliches Interesse mehr hat
- zB Arbeitgeberkündigung ohne Anlass des Arbeitnehmers
- zB Arbeitnehmerkündigung wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Anlasses (OR 340c Abs. 2).
- Interessenabwägung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers und das Interesse des Arbeitnehmers, dass ihm das wirtschaftliche Fortkommen nicht unnötig erschwert wird.
- Auch ohne ausdrückliche Fortbestandsbestätigung im Aufhebungsvertrag gilt ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot weiter!
Bestätigung im Aufhebungsvertrag
- Trotz Forbestand des Konkurrenzverbots bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag empfiehlt es sich, die Fortwirkung ausdrücklich im Vertrag bestätigen zu lassen.
- Im Rahmen der Fortwirkungsbestätigung lassen sich vielleicht gewisse Punkte präzisieren
- an veränderte Verhältnisse der gekündigten Stellung
- an die Folgeanstellung
- Denkbar ist ein Win-Win-Ergebnis für beide Parteien
Neuregelung im Aufhebungsvertrag
- Es sind die Gültigkeitserfordernisse zu beachten (siehe oben).
Weitere Informationen zum Konkurrenzverbot
Mehr Informationen zum Thema Konkurrenzverbot finden Sie unter
» www.konkurrenzverbot.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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