Begriff «Erbteilung»
Die Erbteilung ist die Liquidation der Erbengemeinschaft durch Zuweisung der Nachlassgegenstände ins Alleineigentum der Erben, nach Tilgung oder unter Uebernahme der Erblasser-, Erbfolge- und Erbengemeinschaftsschulden.
Synonyme:
- Teilung
- Nachlassliquidation
Abgrenzungen der Erbteilungs-Arten
Objektiv-partielle Erbteilung
= Erbteilung, bei welcher einzelne Nachlassgegenstände ausgeschieden und einem Erben zugewiesen werden, wobei die Erbengemeinschaft mit reduziertem Vermögensbestand fortbesteht
Subjektiv-partielle Erbteilung
= Erbteilung, bei welcher ein oder mehrere Miterben als Mitglieder der Erbengemeinschaft ausscheiden und die Erbengemeinschaft unter den verbleibenden Erben fortbesteht
Objektiv- und subjektiv-partielle Erbteilung
= Erbteilung, bei welcher ein oder mehrere Miterben aus Erbengemeinschaft ausscheiden, ihnen hiefür gleichzeitig Gegenstände aus dem Nachlass zugewiesen werden und die Erbengemeinschaft mit dem reduzierten Vermögensbestand unter den verbleibenden Erben fortbesteht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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