Die Erbteilung ist für die Erben eine komplexe bzw. herausforderungsreiche Angelegenheit.
Verschiedene Faktoren erschweren die Abwicklung:
- Erbengemeinschaft:
- Unterschiedliche Karrieren und Einstellungen der Erben zum Geld und zum Vermögen des Erblassers.
- Einflussnahme zugeheirateter Personen auf die Entscheidfindung.
- Offene „Ungleichbehandlungsrechnungen“ aus der Jugend oder der Zeit vor dem Tod des Erblassers.
- Gleichbehandlungsproblematik bei nicht genügender Zahl Nachlassgegenständen, damit jedem Erben der gleiche Gegenstand zugewiesen werden kann.
- Bewertungsfragen, insbesondere bei Objekten ohne Markt- oder Börsenwert:
- Immobilien
- Kunst
- Unternehmensbeteiligungen
- Landwirtschaftliche Liegenschaften
- Fortgesetzte Erbengemeinschaft:
- Veränderung der Verhältnisse in Bezug auf
- Teilungsanordnungen des Erblassers
- Nachlassgegenstände im Todeszeitpunkt
- Informationsverlust in Bezug auf Dokumentengrundlagen vor dem und im Todeszeitpunkt.
- Personelle Veränderungen:
- Vorableben eines Erben (zB Nachkommen des Erblassers)
- Ableben des überlebenden Elternteils (oft Teilungsaufschubsgrund)
- Veränderung der Verhältnisse in Bezug auf
Eine wesentliche Haltung für eine Erbteilung ist die, dass die Erben flexibel sowie in Zuteilung und Bewertung „pröbelnd“ ans Werk gehen. Objektvorteile haben vielleicht einen etwas höheren Anrechnungswert oder der Verkauf von Objekten, deren Übernahme von jedem Erben als Nachteil empfunden wird, verhindert Bewertungsdiskussionen usw.
Es ist meistens eine Frage des Wollens und nicht des Könnens. Persönlichkeitsstrukturen der Erben bzw. persönliche Blockaden lassen manchmal eine Erbteilung erst nach gewisser Zeit zu.
Es stellt sich dabei die Frage, ob aufwändiger Erledigungsdruck emotions- und kostengünstigerem Zuwarten weichen soll. Ohne Druck geht es manchmal besser. Die zeitliche Schranke mit Handlungsbedarf liegt einfach da, wo durch Zuwarten die Werterosion der Nachlassgegenstände überhandnimmt. Hier wird eine Erbteilungsklage unabdingbar oder zumindest ein Druckaufbau durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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