Das Schweizerische Erbrecht kennt folgende Teilungsgrundsätze:
Art. 607 ZGB
A. Im Allgemeinen
1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
Informationsanspruch
Jeder Erbe hat – unter Vorbehalt höchstpersönlicher Gegenstände des Erblassers bei Geheimnisträgern bewilligungspflichtiger Berufe – Anspruch auf Auskunft, und zwar intern wie extern:
- Auskunftspflicht Miterben (ZGB 607 Abs. 3; ZGB 610 Abs. 2)
- Auskunftspflicht Dritter
Teilungsfreiheit
Das Gesetz bestimmt die Teilungsordnung, sofern und soweit der Erblasser keine abweichenden Anordnungen getroffen hat:
- Teilungsordnung des Gesetzes (ZGB 608 Abs. 2 und 3)
- Recht des Erblassers zu Teilungsanordnungen (ZGB 608 Abs. 1)
- Recht der Erben zur Verabredung der Teilung (= Recht zur privaten Erbteilung / ZGB 607 Abs. 2)
- in der Regel ohne Behördenmitwirkung
- Ausnahme: Mitwirkung der Behörde (ZGB 609)
- Recht der Erben von den erblasserischen Teilungsanordnungen abzuweichen
- Einigung der Erben zur Teilung hat Vorrang vor allem
- Einigkeit hat Vorrang vor
- Gesetzlichen Zuteilungsregeln
- Teilungsvorschriften des Erblassers
- Allgemeine Grundsätze des Teilungsrechts
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Naturalteilung
- in der Regel ohne Behördenmitwirkung
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zumindest teilweise legiferiert in ZGB 607 Abs. 1. Systematisch betrachtet ergeben sich im Detail folgende Prinzipien:
- Gleichheit der Erben
- Gleichbehandlung der Erben
- gleiche Grundsätze für eingesetzte Erben (unter sich) wie im Verhältnis zu den eingesetzten Erben
- als Orientierungshilfe für alle Teilungshandlungen
Zuteilung in natura
Die Nachlassgegenstände sollen soweit möglich in natura den einzelnen Erben zugewiesen werden, siehe:
- Losbildung (ZGB 611)
Sachbedingt gibt es in folgenden Fällen Einschränkungen in der Möglichkeit zur Naturalteilung:
- Unteilbare Sachen (ZGB 612)
- Zusammengehörende Sachen + Familienschriften (ZGB 613)
- Landwirtschaftliches Inventar (ZGB 613a)
- Forderungen des Erblassers an Erben (ZGB 614)
- Verpfändete Erbschaftssachen (ZGB 615)