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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Forderungen des Erblassers an Erben (ZGB 614)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch die Forderungen des Erblassers, nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einem Erben, sind in der Erbteilung zu behandeln, zumal sie nach seinem Tode im Falle mehrerer Erben diesen als Gesamthänder zustehen.

Ziele des Gesetzgebers:

  • Schuld des Miterben gegenüber der Erbengesamtheit durch Verrechnung (OR 118; Kompensation) und Anrechnung an den Erbteil des Schuldner-Erben untergehen zu lassen (Anrechnung statt Zuweisung).
  • Vermeidung von Schuldentilgung und anschliessender Wiederverteilung.
  • Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Erben-Schuldners bleibt bei ihm und wird nicht auf alle Erben verteilt.

ZGB 614 ist dispositiver Natur:

  • Der Erblasser kann im Umfange der disponiblen Quote bzw. unter Beachtung des Pflichtteilsrechts von ZGB 614 abweichen:
    • zB Einräumung des Wahlrechts an den Schuldner-Erben seine Schuld zu tilgen, um seine Zuteilungsmöglichkeiten bei der Losbildung zu verbessern.
    • Aber: Keine Entzugsmöglichkeit der gesetzlichen Stundung bis zur Teilung (Schuldner-Erbe muss nicht zurückzahlen).
  • Die Erben dürfen bei Einstimmigkeit von ZGB 614 abweichen.
  • Der Schuldner-Erbe kann seine Schuld vorzeitig freiwillig durch Zahlung an die Erbengemeinschaft tilgen; er verzichtet dadurch konkludent auf sein Stundungsrecht nach ZGB 614.

Für folgende Personen ist ZGB 614 aber bindend:

  • Willensvollstrecker (ZGB 518)
  • Rechtsöffnungsrichter
  • Behörde, die bei der Losbildung mitwirkt (ZGB 611)
  • Erbteilungsgericht (ZGB 604).

Voraussetzungen

  • Forderung Erblasser gegen den Erben (sog. Erben-Schuldner)
  • Definitive Erbenstellung des Erben-Schuldners.

Stundung

  • Nutzung der gesetzlichen Stundung durch den Schuldner-Erben:
    • Von Amtes wegen zu beachtendes, unentziehbares Recht des Schuldner-Erben.
    • Wirkung wie ein Erbvorbezug (Vorempfang), indem der Erben-Schuldner die Tilgung seiner Schuld auf die Erbteilung verschieben kann.
  • Freiwillige Zahlung durch den Schuldner-Erben in den Nachlass:
    • „Schuldner-Erbe“ erreicht durch die Zahlung bezüglich des Teilungsanspruchs den gleichen Stand wie seine Miterben.

Anrechnung

  • Anrechnung beim Schuldner-Erben (statt Zuweisung; keine Zuweisung an Miterben)
  • Geldforderungen
    • Anrechnung des Nominalwerts
  • Sachforderungen
    • Festsetzung des Anrechnungswerts gemäss ZGB 617

Ausgleichszahlung

  • Im Falle der seinen Erbanspruch übersteigender Schuld schuldet der Schuldner-Erbe seinen Miterben eine Ausgleichszahlung im übersteigenden Betrag.
  • Nichtbezahlung der Ausgleichszahlung in den Nachlass bis zum Abschluss der Erbteilung:
    • Zuweisung des Ausgleichszahlungsanspruchs dem Los eines Miterben.

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