Landwirtschaftliches Inventar = Sachgesamtheit.
Art. 613a ZGB
I.bis Landwirtschaftliches Inventar
Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.
Tod des Pächters
Aufgrund von LPG 18 Abs. 1 können die Erben des Pächters oder der Verpächter das Pachtverhältnis kündigen:
- unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist
- auf den folgenden Frühjahr- oder Herbst-Termin
- Eintrittsrecht von Ehegatte oder Nachkommen im Kündigungsfall
- Erklärungsfrist: 30 Tage
- Im Ausübungsfalle gemeinsame Pachtweiterführung durch die Eintretenden.
Im Übrigen sind Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Art. 19 und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Art. 18 Abs. 3 zu beachten.
Betriebsinventar-Zuweisung
Das Recht auf Zuweisung des Betriebsinventars ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Im Verhältnis zu den Miterben hat jeder Erbe den Inventar-Zuweisungsanspruch
- Im Verhältnis zum Verpächter hat nur Ehegatte und Nachkommen den Anspruch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verlangen
- Eintritt des Erben in den laufenden Pachtvertrag
- Kein Zuweisungsanspruch auf Zuweisung bei einer neuen Pacht an anderem Ort
- Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit dem Verpächter
Der Anrechnungswert orientiert sich entsprechend dem bäuerlichen Erbrecht am Nutzungswert des Betriebsinventars. Der übernehmende Pächtererbe hat sich den Anrechnungswert auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen, analog BGBB 17 Abs. 1:
Art. 17 BGBB: Anrechnung an den Erbteil
1 Das landwirtschaftliche Gewerbe wird dem selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet.
2 Das Betriebsinventar ist zum Nutzwert und das nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe zum Verkehrswert anzurechnen.