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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Landwirtschaftliches Inventar (ZGB 613a)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Landwirtschaftliches Inventar = Sachgesamtheit.

Tod des Pächters

Aufgrund von LPG 18 Abs. 1 können die Erben des Pächters oder der Verpächter das Pachtverhältnis kündigen:

  • unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist
  • auf den folgenden Frühjahr- oder Herbst-Termin
  • Eintrittsrecht von Ehegatte oder Nachkommen im Kündigungsfall
    • Erklärungsfrist: 30 Tage
    • Im Ausübungsfalle gemeinsame Pachtweiterführung durch die Eintretenden.

Im Übrigen sind Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Art. 19 und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Art. 18 Abs. 3 zu beachten.

Betriebsinventar-Zuweisung

Das Recht auf Zuweisung des Betriebsinventars ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Im Verhältnis zu den Miterben hat jeder Erbe den Inventar-Zuweisungsanspruch
  • Im Verhältnis zum Verpächter hat nur Ehegatte und Nachkommen den Anspruch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verlangen
  • Eintritt des Erben in den laufenden Pachtvertrag
    • Kein Zuweisungsanspruch auf Zuweisung bei einer neuen Pacht an anderem Ort
  • Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit dem Verpächter

Der Anrechnungswert orientiert sich entsprechend dem bäuerlichen Erbrecht am Nutzungswert des Betriebsinventars. Der übernehmende Pächtererbe hat sich den Anrechnungswert auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen, analog BGBB 17 Abs. 1:

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