Die Losbildung dient der
- Naturateilung
- Vermeidung der Versilberung von Nachlassgegenständen
Nur bei unmöglicher Losbildung erfolgen
- Verkauf und Erlösteilung
Art. 611 ZGB
II. Bildung von Losen
1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
Losbildung (ZGB 611 Abs. 1)
Die Losbildung wird in der Erbteilungspraxis, weil unattraktiv (keine Teilungswertschöpfung + Zufallsabhängigkeit), nur selten angewandt.
Einordnung
Die Losbildung ändert am „Triangel“ Realteilung, schriftlicher Erbteilungsvertrag und Erbteilungsprozess nichts
Losbildung = Bildung wertgleicher Posten pro Erben
Die Abläufe sind:
- Losbildungsvorschlag der Erben
- Losbildungsvorschlag der Behörde
- Losziehung
Literatur
- WOLF STEPHAN, Berner Kommentar, 2014, N. 8, 10 ff. zu ZGB 607
- GUINAND JEAN / STETTLER MARTIN / LEUBA AUDREY, Droit des successions, 6. Aufl. 2005, N. 547 S. 263
- DRUEY JEAN NICOLAS, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 16, N. 61
- EITEL PAUL, Grundfragen der Erbteilung, in: Jürg Schmid (Hrsg.), Stiftung Schweizerisches Notariat, Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 350
- ELMIGER FABIENNE, Das Unternehmen in der Erbteilung, 2012, S. 51 ff.
Judikatur
- BGE 5A_396/2015 vom 22.06.2017
- BGE 137 III 8 E. 2.1 S. 10
- BGE 112 II 206 Erw. 2a S. 209
- BG 5C.214/2003 vom 08.12.2003 Erw. 2 = Praxis 93/2004 Nr. 99, S. 562 f.
- BGE 5A_84/2010
- BGE 5C.87/2000
Mitwirkung der Behörde (ZGB 611 Abs. 2)
Die Mitwirkung der (kantonal) zuständigen Behörde folgt folgenden Prinzipien:
- keine Teilungskompetenz
- Grundsatz der Gleichbehandlung der Erben
- Ausgeglichene Verteilung von Nachlassaktiven und –passiven auf die Lose
- Ebenso grosse Nachlassgegenstände und Sachgesamtheiten
- Berücksichtigung
- persönliche Verhältnisse der Mehrheit der Miterben
- Wünsche der Mehrheit der Miterben
- Ortsgebrauch
- Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen (= Ausnahme; vgl. ZGB 612)
Formales
Die Losbildung durch die Behörde
- bedarf eines Antrags von mindestens einem Erben
- hat nur die Wirkung eines Vorschlags
- Ausnahme: Erbschaftsgericht kann Losbildung zwingend vornehmen oder Nachlassaktiven und / oder –passiven direkt einzelnen Erben zuweisen
Loszuteilung an die einzelnen Erben (ZGB 611 Abs. 3)
Die Loszuteilung erfolgt durch:
- In erster Linie durch:
- Vereinbarung unter den Erben
- Im Nichteinigungsfalle durch:
- Losziehung (Zufallsentscheid)
- Das Teilungsgericht ist nicht befugt, die Lose nach eigenem Ermessen auf die Erben zu verteilen (BGE 5A_396/2015 vom 22.06.2017).
- Losziehung (Zufallsentscheid)
Es ergibt sich dabei:
- Vertragsnatur
- Realteilung nach ZGB 634 Abs. 1
- Prozedere (keine gesetzliche Vorgabe / Praxis)
- Form
- Reihenfolge
- Ortsgebrauch
- Wirkung von Vereinbarung und Losziehung
- Vorbereitungshandlungen ohne bindende Wirkung für die Erben
- Nichtakzept des behördlichen Vorschlags + Nichteinigung auf Loszuteilung
- Grundsätze
- Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (ZGB 610 Abs. 1); dieser Grundsatz der Anspruchsgleichheit ist die oberste Richtschnur für die Erbteilung
- Anspruchsgleichheit gilt immer, wo sich weder aus Gesetz noch aus testamentarischer Vorschrift eine Ausnahme ergibt (BGE 100 II 440, S. 443 ff., BGE 66 II 238 ff.)
- Loszuweisung durch Losziehung
- Losziehung (Zufallsentscheid zur Wahrung des Gleichbezahlungsprinzips der Erben); vgl. BGE 5A_396/2015 vom 22.06.2017.
- Grundsätze
Weiterführende Informationen
Hinweis zur umstrittenen Loszuweisungskompetenz
- Bis zum Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_396/2015 war umstritten, ob das Erbteilungsgericht im Falle der Nichteinigung der Erben die Lose (Nachlassaktiven und –passiven) nach eigenem Ermessen den Erben zuteilen könne
- Ein Teil der Lehre sprach sich für eine eingeschränkte Dispositionsmaxime aus, weshalb das Erbteilungsgericht auch zu einem Ergebnis gelangen könne, das von keinem Miterben beantragt worden sei, so WOLF STEPHAN, Berner Kommentar, 2014, N. 84 zu ZGB 604 ZGB; WEIBEL THOMAS, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 6 ff., 48 zu ZGB 604; SEEBERGER LIONEL HARALD, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 61 f.). Anderer Ansicht ist GÖKSU TARKAN, Die Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 127 ff., insb. S. 138 ff.
Literatur
- TUOR PETER / SCHNYDER BERNHARD, , Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl. 1979, S. 466
- KUONI ANDREAS, Das schweizerische Erbrecht, insbesondere das Übergangsrecht, 1911, S. 257
- WOLF STEPHAN, Berner Kommentar, 2014, N. 84 zu ZGB 604 ZGB
- WEIBEL THOMAS, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 6 ff., 48 zu ZGB 604
- SEEBERGER LIONEL HARALD, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 61 f.
- GÖKSU TARKAN, Die Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für Alexandra Rumo-Jungo, 2014, S. 127 ff., insb. S. 138 ff.
Judikatur
- BGE 5A_396/2015 vom 22.06.2017 (Loszuteilung zwecks Gleichbehandlung der Erben nur durch deren Losziehung (Zufall) und nicht durch Richterzuweisung)