Ausgehend vom Grundsatz der Naturalteilung können die Erben auch Sachgesamtheiten, Familienschriften und Gegenstände mit Affektionswert trennen. Jeder Erbe hat ein Einspracherecht. Nutzt auch nur ein Erbe sein Einspracherecht vor Abschluss der Teilung, so dürfen diese Gegenstände weder getrennt noch versilbert werden.
Die Einsprache erfordert nicht die Anrufung einer Behörde, sondern ist gegenüber den Miterben zu erklären.
Im Rahmen des vom oder von den teilungswilligen Erben angehobenen Erbteilungsklage hat das Erbteilungsgericht zu entscheiden, ob überhaupt eine Sachgesamtheit bzw. eine Familienschrift vorliegt und der glaubhaft zu machenden Einsprache des betreffenden Miterben zu entsprechen ist.
Der zuständigen Behörde kommt nur subsidiäre Funktion zu (vgl. ZGB 613 Abs. 3); sie wird nicht von Amtes wegen tätig und hat keine Entscheidungskompetenz (umstritten).
ZGB 613 ist dispositiver Natur:
- Jeder Erbe kann von seinem Einspracherecht nicht Gebrauch machen
- Teilungsvorschriften des Erblassers gemäss ZGB 608 gehen ZGB 613 vor
- Eine einstimmige Erbeinigung geht sowohl den Teilungsvorschriften des Erblassers (umstritten) als auch ZGB 613 vor.
Der Gesetzgeber differenziert bei der Regelung der Rechtsfolgen in:
Art. 613 ZGB
D. Besondere Gegenstände
I. Zusammengehörende Sachen, Familienschriften
1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Sachgesamtheiten
Die Sachgesamtheiten sollen nicht voneinander getrennt werden. Der Einsprecher hat einen wesentlichen Wertverlust geltend zu machen.
Als Sachgesamtheiten gelten:
- Mehrzahl rechtlich unabhängiger, verteil- und veräusserbarer Einzelgegenstände, die bestimmungsgemäss oder wirtschaftlich zusammengehören
- Bibliothek
- ev. Kunstsammlung
- Geschirr- oder Bestecksammlung
- Einzelfirma (Sachgesamtheit nach OR 181)
- Aktienpaket mit Stimmmehrheit oder Sperrminorität
Der Einsprecher hat glaubhaft geltend zu machen:
- Vorliegen einer Sachgesamtheit
- Notwendigkeit der Verhinderung von Teilung oder Einzelverkauf
- Wesentlicher Wertverlust im Trennungsfall.
Bei Sachgesamtheiten entscheidet die Behörde unverbindlich (umstritten) bzw. das Erbteilungsgericht:
- Zuweisung an Miterben oder Verkauf
- Anrechnungswert bei Zuweisung an Miterben
- Veräusserungsart bei Verkauf (Freihandverkauf oder öffentliche Versteigerung)
Keine Sachgesamtheiten sind:
- Familiengesellschaften
- Gegenstände, die eine sachenrechtliche Einheit bilden (Anwendung von ZGB 611 f., vgl. BGE 78 II 408 + 411)
Familienschriften
Ein Erbe kann der Veräusserung widersprechen bei
- Familienschriften
- Familienbuch
- Zivilstandsurkunden
- Urkunden und Bescheinigungen
- Stammbaum-Dokumenten
- Gegenständen mit Affektionswert (geringer wirtschaftlicher und hoher Erinnerungswert)
Auf Einsprache eines Erben entscheidet die Behörde verbindlich (umstritten) bzw. das Erbteilungsgericht
- Anordnung einer Versteigerung unter den Erben
- Zuweisung an einen oder mehrere Erben, unter Festsetzung des Anrechnungswertes.