Der überlebende Ehegatte oder Partner soll den bisherigen Lebensstandard beibehalten können und daher auch in der vertrauten Umgebung (Wohnung oder Haus) wohnen bleiben dürfen.
Es gelten
- primär die ehegüterrechtlichen Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung (ZGB 219 oder ZGB 244)
- sekundär der erbrechtlichen Regeln (ZGB 612a)
- Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder Partners (ZGB 612a Abs. 1, 2 + 4)
- Ansprüche der Nachkommen (ZGB612a Abs. 3)
ZGB 612a ist ein gesetzliche Teilungsregel (» BGE 119 II 323, Erw. 5)!
Streitigkeiten über die Anwendung dieser gesetzlichen Teilungsregel sind auf Erbteilungsklage hin im Erbteilungsprozess zu entscheiden.
Art. 612a ZGB
IV. Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten
1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.
Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder Partners
(ZGB 612a Abs. 1, 2 + 4)
Das Ehegattenvorrecht bzw. Vorrecht des eingetragenen Partners (ZGB 612a Abs. 4)
- setzt voraus
- Erbeneigenschaft des überlebenden Ehegatten bzw. Partners
- Eigenbedarf
- bezieht sich auf folgende Gegenstände
- Wohnung oder Haus, in welchem der überlebende Ehegatte bzw. Partner lebte
- Hausratsgegenstände
- beinhaltet
- die Zuweisung des Eigentums gegen volle Anrechnung an den Erbteil des Ehegatten bzw. Partners
- zum Verkehrswert
- zu einem vom Erblasser bestimmten Anrechnungswert
- nur ausnahmsweise die Zuweisung zur blossen Nutzung (siehe Box)
- die Zuweisung des Eigentums gegen volle Anrechnung an den Erbteil des Ehegatten bzw. Partners
- ist teilweise dispositiven Rechts
- Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten bzw. Partner das Recht aus der gesetzlichen Teilungsvorschrift durch Anordnung einer Nutzniessung bzw. eines Wohnrechts entziehen (ZGB 612a Abs. 2)
- Ohne Ersatzanordnung des Erblassers (Nutzniessung oder Wohnrecht) kann der überlebende Ehegatte oder Partner das gesetzliche Vorrecht durchsetzen
Vorbehalten bleibt die Zuteilungsanordnung des Erbteilungsgerichts im hängigen Erbteilungsprozess.
Blosse Nutzungsberechtigung des überlebenden Ehegatten oder Partners
Bei besonderen Umständen können überlebender Ehegatte bzw. Partner oder die Miterben die Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts anstelle des Zuweisungsrechts von ZGB 612a verlangen.
Kriterien sind:
- hohes Alter des überlebenden Ehegatten bzw. Partners
- geringer Erbteil des Ehegatten bzw. Partners im Verhältnis zum Verkehrswert von Wohnung oder Haus
- Verbundenheit der Miterben (meistens Nachkommen) zu Wohnung oder Haus (überlebende Ehefrau = 2. Ehefrau, die erst seit kurzer Zeit in der ehemals gemeinsamen Wohnung wohnt)
- Wohnung oder Haus in generationenlangem Familienbesitz
- Wohnung befindet sich in grossem Mehrfamilienhaus (MFH).
Weiterführende Informationen
Ansprüche der Nachkommen (ZGB 612a Abs. 3)
Die Anwendung des Vorrechts der Nachkommen gegenüber dem überlebenden Ehegatten oder Partner setzt kumulativ voraus:
- Weiterführung des erblasserischen Betriebs
- Betriebsweiterführender muss Nachkomme des Erblassers sein
- Notwendigkeit der Weiterbetriebs in den Räumen des Erblassers
- Kein Ausschluss des (dispositiven) „Nachkommen-Vorrechts“ durch den Erblasser
- zB durch Teilungsvorschrift (ZGB 608)