Der Verweis von ZGB 638 auf die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts beschlägt folgende Themen:
- Anfechtbarkeit
- Anfechtungsgründe
- Geltendmachung
- Prozessuales
Art. 638 ZGB
II. Anfechtung der Teilung
Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die Anfechtung der Verträge im Allgemeinen.
Anfechtbarkeit
Anfechtbar sind
- schriftliche Teilungsvereinbarung
- Realteilung
Anfechtungsgründe
Durch die Verweisung von ZGB 638 ist der Erbteilungsvertrag aus Gründen anfechtbar wie andere Verträge:
- Erklärungsirrtum (OR 23)
- Grundlagenirrtum (OR 24 Abs. 1, Ziff. 4)
- Täuschung (OR 28)
- Furchterregung (OR 29 + 30)
- etc.
Beanstandungsfolgen sind:
- Anfechtung:
- ex nunc (Ungültigkeit von nun an, d.h. von der Anfechtung an)
- Nichtigkeit:
- ex tunc (Ungültigkeit von Beginn an)
- Keine Ungültigkeit im Falle des Vergessens eines Nachlassgegenstandes bei der Teilung.
Geltendmachung
Die Geltendmachung der Ungültigkeit hat zu erfolgen:
- bei Anfechtung auf Antrag bzw. auf Klage hin
- bei Nichtigkeit von Amtes wegen
Prozessuales
In prozessualer Hinsicht ist zu beachten:
- Klagegrund:
- siehe Anfechtungsgründe
- Aktivlegitimation:
- Von der Ungültigkeit betroffene Erbe
- Bei Nichtigkeit ist die Ungültigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen
- Passivlegitimation:
- Sämtliche übrigen Miterben (notwendige passive Streitgenossenschaft)
- Gerichtsstand:
- Letzter Wohnsitz des Erblassers
- Streitwert:
- Wert des im Streit stehenden Betreffnisses
- Rechtsbegehren:
- Feststellung der Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages
- Berichtigung der im Rahmen der Teilung vorgenommenen Registereinträge (Grundbuch, Schiffsregister, Luftfahrzeugregister, Patentregister, Markenregister, Designregister, Handelsregister, Aktienbuch usw.)
- Beweis:
- Die Beweislast liegt beim Kläger.
- Urteilswirkung:
- Der Erbteilungsvertrag fällt mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung, also ex tunc dahin.
- Das Urteil wirkt gegenüber den Erben.
- Die Gutheissung der Anfechtung bzw. Geltendmachung der Nichtigkeit löst eine Rückabwicklung der Erbteilung aus.
- Klagefrist:
- Für Erbteilungsverträge besteht im Gegensatz zu den Willensmängeln (Frist von 1 Jahr), auf die u.a. verwiesen werden, keine Frist.