Der Gesetzgeber stellt mit ZGB 637 die Weichen in Sachen Gewährleistung aus erfolgter Teilung.
Die Gewährleistung findet nicht nur auf die rechtsgeschäftliche Teilung (schriftlicher Teilungsvertrag und Realteilung), sondern auch auf die richterliche Erbteilung Anwendung.
Die Erben haften gegenseitig im Verhältnis ihrer Erbteile.
Grundsätzlich sind die Gewährleistungsregeln von ZGB 637 dispositiver Natur.
Die Gewährleistungsregeln werden bestimmt durch:
- Gewährleistung aus Kaufsrecht
- Gewährleistung aus Bürgschaftsrecht
- Verjährung
- Prozessuales
Art. 637 ZGB
B. Haftung der Miterben unter sich
I. Gewährleistung
1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.
2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.
3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.
Gewährleistung aus Kaufsrecht
- Sachgewährleistung
- Pflicht zur Prüfung durch den die zugewiesene Sache übernehmenden Erben.
- Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge durch den übernehmenden Erben bei einem Miterben.
- Verminderte Gebrauchstauglichkeit des Nachlassgegenstand im Verhältnis
- zur gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit
- zu einer allfälligen zugesicherten Eigenschaft
- Rechtsgewährleistung
- Ein Dritter macht erfolgreich dingliche oder obligatorische Rechte geltend.
- Minderwert
- Differenz zwischen Anrechnungswert des mangelhaften Nachlassgegenstandes und dem objektiven Wert der mangelhaften Nachlasssache.
Gewährleistung aus Bürgschaftsrecht
- Bei Zuweisung einer Forderung an einen Erben.
- Anwendung der Regeln des Bürgschaftsrechts:
- Haftung der Miterben gemäss OR 497, wenn die Voraussetzungen von OR 495 erfüllt sind
- Haftung auch für die Bonität des Schuldner wie einfache Bürgen:
- Einstehenmüssen der Erben auch für den Fall, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners erst nach der Erbteilung eintritt.
- Haftungsobergrenze: Anrechnungswert der zugewiesenen Forderung.
- Bei Forderung aus Wertpapier mit Kurswert:
- Keine Haftung der Erben für Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Verjährung
- 1 Jahr nach der Teilung
- Beginn des Fristenlaufs: mit Übertragung bzw. Übernahme des Nachlasswerts
- Verjährungsfrist ist dispositiver Natur; es kann von den Erben vertraglich eine andere Dauer der Gewährleistung vereinbart werden.
Gewährleistungsklage
- Klagegrund:
- Klage aus Mangelhaftigkeit eines zugewiesenen Nachlassgegenstandes.
- Aktivlegitimation:
- Erbe, der einen mangelhaften Nachlassgegenstand erhalten hat.
- Passivlegitimation:
- Alle andern Erben als notwendige passive Streitgenossenschaft:
- Gerichtsstand:
- Letzter Wohnsitz des Erblassers.
- Streitwert:
- Anrechnung des mangelhaften Nachlassgegenstandes.
- Rechtsbegehren:
- Je nach Mangel (Sach- oder Rechtsmangel und beantragte Rechtsfolge)
- bei Zuteilung der mangelhaften Sache im Erbteilungsprozess:
- Notwendigkeit eines Revisionsprozesses
- Klagefrist:
- 1 Jahr seit Erhalt des mangelhaften Nachlassgegenstandes.
- Urteilswirkung:
- Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Teilung in Bezug auf den mangelhaften Nachlassgegenstand (= Leistungspflicht).