Ohne Anspruch auf Vollständigkeit können – nebst der üblichen Präambel – Inhalt des Erbteilungsvertrages bilden:
- Zuweisung von Nachlassgegenständen (jeder Art) und (nicht zwingend) Schuldübernahme (ZGB 639 und OR 183) [ohne Schuldübernahme haften die Erben solidarisch weiter; ZGB 640]
- Kompensation von Erben-Schulden und Anrechnung an deren Erbteil (ZGB 614)
- Verteilung des Liquidationserlöses aus verkauften Nachlassgegenständen an die Erben
- Umwandlung des sachenrechtlichen Gesamteigentums (ZGB 652 – 654) in
- Miteigentum (ZGB 646 – 651)
- Stockwerkeigentum (ZGB 712a – 712t)
- Umwandlung der Erbengemeinschaft (ZGB 602) in eine andere Rechtsform
- einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
- Gütergemeinschaft (ZGB 215 ff.)
- Errungenschaftsgemeinschaft (aZGB 239)
- Gemeinderschaft (ZGB 336 ff.)
- Weitere Bestimmungen
- Stichtag der Erbteilung
- Uebergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr
- Ausseramtliche Abrechnung von Erträgen und Aufwendungen
- Eigentumsübertragung / Verzugsfolgen
- Gewährleistung (ZGB 637)
- Vorkaufsrechte oder Rückkaufsrechte
- Gewinnanteilsrecht (bei Vorzugspreisen bzw. Ertragswertübertragung (zB landw. Liegenschaften)
- Versicherungen / Uebergang nach VVG 54
- Latente Steuern und ihre Berücksichtigung
- Steuerfolgen
- Erbschaftssteuern / Steueraufschub / Antrag auf Steuerbefreiung
- Grundsteuern / Steueraufschub / Antrag auf Steueraufschub bzw. -befreiung
- Bankvollzug
- Überweisung eines Teils der Nachlasskonti
- Depotüberträge
- Dokumentverzeichnis
- alle Informationsunterlagen zum Bestand von Nachlassaktiven und –passiven
- Dokumente zu ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers
- Bewertungsgutachten (Immobilien-Schätzungen)
- Vollzugsanträge an Banken und Aemter, damit nur noch der Erbteilungsvertrag an diese Stellen zugestellt zu werden braucht
- Schriftformklausel
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- ev. Saldoklausel
- Salvatorische Klausel