ZGB 636 legt für die (lebzeitigen) Verträge über noch nicht angefallene Erbteile die Grenzen klar fest:
- Gültigkeit des Vertrages im Falle der Zustimmung des präsumtiven Erblassers
- Unverbindlichkeit des Vertrages ohne Zustimmung des präsumtiven Erblassers
Art. 636 ZGB
III. Verträge vor dem Erbgang
1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Vertrag über noch nicht angefallenen Erbteil
- Begriff:
- Abtretung des auf den Erbanteil des abtretenden Erben entfallenden Nachlassliquidations-Erlöses.
- Rechtsnatur:
- Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.
- Keine erbvertragliche Wirkung.
- Rechtsgeschäft:
- Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
- Verpflichtungsgeschäft und
- Verfügungsgeschäft
- Zustandekommen:
- Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien +
- Zustimmung des präsumtiven Erblassers.
- Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
- Parteien:
- Veräussernde Partei ist Präsumtiverbe und erwerbende Partei ist Präsumtiverbe oder Dritter.
- Form:
- Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
- Abtretungsgegenstand:
- Anwartschaft auf den Erbteil des abtretenden Präsumtiverben im dereinstigen Nachlass des Präsumtiverblassers.
- Rechtswirkung:
- Zustimmung des Präsumtiverblassers:
- Suspensiv bedingter Anspruch; Bedingung = Zustimmung des Präsumtiverblassers
- Nichtzustimmung oder fehlende Zustimmung des Präsumtiverblasser:
- Unverbindlichkeit des Abtretungsvertrages (vgl. ZGB 636 Abs. 1)
- Ev. Rückforderungsanspruch (vgl. ZGB 636 Abs. 2).
- Zustimmung des Präsumtiverblassers:
Prozessuales
In prozessualer Hinsicht gilt es zu beachten:
- Klagegrund:
- Durchsetzung des vorzeitigen Erbanteilsverkaufs.
- Aktivlegitimation:
- Erbteil-Erwerber
- Passivlegitimation:
- Veräusserer-Erbe
- Gerichtsstand:
- Wohnsitz des Beklagten bzw. am Ort der charakteristischen Leistung.
- Streitwert:
- Mutmasslicher Liquidationserlös des betreffenden Erbanteils im Veräusserungszeitpunkt.
- Rechtsbegehren:
- Durchsetzung der Rechte aus dem Erbteil-Erwerbsgeschäftes (Leistungsklage).
- Beweis:
- Beweisbelastet ist der Kläger.
- Urteilswirkung:
- Leistungspflicht
- Definitiver Rechtsöffnungstitel
- Klagefrist:
- 10 Jahre seit Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Liquidationserlöses (OR 127).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.