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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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Vertrag über noch nicht angefallenen Erbteil (ZGB 636)

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 636 legt für die (lebzeitigen) Verträge über noch nicht angefallene Erbteile die Grenzen klar fest:

  • Gültigkeit des Vertrages im Falle der Zustimmung des präsumtiven Erblassers
  • Unverbindlichkeit des Vertrages ohne Zustimmung des präsumtiven Erblassers

Art. 636 ZGB

III. Verträge vor dem Erbgang

1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.

2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.

Vertrag über noch nicht angefallenen Erbteil

  • Begriff:
    • Abtretung des auf den Erbanteil des abtretenden Erben entfallenden Nachlassliquidations-Erlöses.
  • Rechtsnatur:
    • Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.
    • Keine erbvertragliche Wirkung.
  • Rechtsgeschäft:
    • Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
      • Verpflichtungsgeschäft und
      • Verfügungsgeschäft
    • Zustandekommen:
      • Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien +
      • Zustimmung des präsumtiven Erblassers.
  • Parteien:
    • Veräussernde Partei ist Präsumtiverbe und erwerbende Partei ist Präsumtiverbe oder Dritter.
  • Form:
    • Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
  • Abtretungsgegenstand:
    • Anwartschaft auf den Erbteil des abtretenden Präsumtiverben im dereinstigen Nachlass des Präsumtiverblassers.
  • Rechtswirkung:
    • Zustimmung des Präsumtiverblassers:
      • Suspensiv bedingter Anspruch; Bedingung = Zustimmung des Präsumtiverblassers
    • Nichtzustimmung oder fehlende Zustimmung des Präsumtiverblasser:
      • Unverbindlichkeit des Abtretungsvertrages (vgl. ZGB 636 Abs. 1)
      • Ev. Rückforderungsanspruch (vgl. ZGB 636 Abs. 2).

Prozessuales

In prozessualer Hinsicht gilt es zu beachten:

  • Klagegrund:
    • Durchsetzung des vorzeitigen Erbanteilsverkaufs.
  • Aktivlegitimation:
    • Erbteil-Erwerber
  • Passivlegitimation:
    • Veräusserer-Erbe
  • Gerichtsstand:
    • Wohnsitz des Beklagten bzw. am Ort der charakteristischen Leistung.
  • Streitwert:
    • Mutmasslicher Liquidationserlös des betreffenden Erbanteils im Veräusserungszeitpunkt.
  • Rechtsbegehren:
    • Durchsetzung der Rechte aus dem Erbteil-Erwerbsgeschäftes (Leistungsklage).
  • Beweis:
    • Beweisbelastet ist der Kläger.
  • Urteilswirkung:
    • Leistungspflicht
    • Definitiver Rechtsöffnungstitel
  • Klagefrist:
    • 10 Jahre seit Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Liquidationserlöses (OR 127).

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