ZGB 636 legt für die (lebzeitigen) Verträge über noch nicht angefallene Erbteile die Grenzen klar fest:
- Gültigkeit des Vertrages im Falle der Zustimmung des präsumtiven Erblassers
- Unverbindlichkeit des Vertrages ohne Zustimmung des präsumtiven Erblassers
Art. 636 ZGB
III. Verträge vor dem Erbgang
1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Vertrag über noch nicht angefallenen Erbteil
- Begriff:
- Abtretung des auf den Erbanteil des abtretenden Erben entfallenden Nachlassliquidations-Erlöses.
- Rechtsnatur:
- Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts.
- Keine erbvertragliche Wirkung.
- Rechtsgeschäft:
- Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
- Verpflichtungsgeschäft und
- Verfügungsgeschäft
- Zustandekommen:
- Bei gegenseitig übereinstimmender Willenserklärung der Parteien +
- Zustimmung des präsumtiven Erblassers.
- Das Erwerbsgeschäft ist kausal und erfordert daher ein
- Parteien:
- Veräussernde Partei ist Präsumtiverbe und erwerbende Partei ist Präsumtiverbe oder Dritter.
- Form:
- Schriftform (einfache Schriftlichkeit)
- Abtretungsgegenstand:
- Anwartschaft auf den Erbteil des abtretenden Präsumtiverben im dereinstigen Nachlass des Präsumtiverblassers.
- Rechtswirkung:
- Zustimmung des Präsumtiverblassers:
- Suspensiv bedingter Anspruch; Bedingung = Zustimmung des Präsumtiverblassers
- Nichtzustimmung oder fehlende Zustimmung des Präsumtiverblasser:
- Unverbindlichkeit des Abtretungsvertrages (vgl. ZGB 636 Abs. 1)
- Ev. Rückforderungsanspruch (vgl. ZGB 636 Abs. 2).
- Zustimmung des Präsumtiverblassers:
Prozessuales
In prozessualer Hinsicht gilt es zu beachten:
- Klagegrund:
- Durchsetzung des vorzeitigen Erbanteilsverkaufs.
- Aktivlegitimation:
- Erbteil-Erwerber
- Passivlegitimation:
- Veräusserer-Erbe
- Gerichtsstand:
- Wohnsitz des Beklagten bzw. am Ort der charakteristischen Leistung.
- Streitwert:
- Mutmasslicher Liquidationserlös des betreffenden Erbanteils im Veräusserungszeitpunkt.
- Rechtsbegehren:
- Durchsetzung der Rechte aus dem Erbteil-Erwerbsgeschäftes (Leistungsklage).
- Beweis:
- Beweisbelastet ist der Kläger.
- Urteilswirkung:
- Leistungspflicht
- Definitiver Rechtsöffnungstitel
- Klagefrist:
- 10 Jahre seit Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Liquidationserlöses (OR 127).