Während es eine Pflicht zur Einlieferung von Testamenten bei der zuständigen Behörde (Testamentseröffnungsbehörde) gibt und zwar für sämtliche Personen, welche nach dem Tod des Erblassers im Besitze eines Testamentes sind oder ein solches auffinden (ZGB 566), besteht keine solche bundesrechtliche Einlieferungspflicht für Erbverträge.
» Pflicht zur Einlieferung des Testaments
Die Kantone können jedoch eine freiwillige Einlieferung von Erbverträgen vorsehen.
Einlieferungsabrede im Erbvertrag
- Im Erbvertrag kann eine Verpflichtung der Vertragspartei zur Einlieferung des Erbvertrages aufgenommen werden.
- Kanton Zürich: Pflicht des Zürcher Notars, von den Erbvertragsparteien eine Erklärung über die Einlieferung oder Nichteinlieferung zu verlangen.
Wird ein Erbvertrag in den vorstehenden Fällen eingeliefert, so wird er von der Eröffnungsbehörde auch entsprechend eröffnet.
» Testaments-Eröffnung: Eröffnende Behörde und Verfahren
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