Während es eine Pflicht zur Einlieferung von Testamenten bei der zuständigen Behörde (Testamentseröffnungsbehörde) gibt und zwar für sämtliche Personen, welche nach dem Tod des Erblassers im Besitze eines Testamentes sind oder ein solches auffinden (ZGB 566), besteht keine solche bundesrechtliche Einlieferungspflicht für Erbverträge.
» Pflicht zur Einlieferung des Testaments
Die Kantone können jedoch eine freiwillige Einlieferung von Erbverträgen vorsehen.
Einlieferungsabrede im Erbvertrag
- Im Erbvertrag kann eine Verpflichtung der Vertragspartei zur Einlieferung des Erbvertrages aufgenommen werden.
- Kanton Zürich: Pflicht des Zürcher Notars, von den Erbvertragsparteien eine Erklärung über die Einlieferung oder Nichteinlieferung zu verlangen.
Wird ein Erbvertrag in den vorstehenden Fällen eingeliefert, so wird er von der Eröffnungsbehörde auch entsprechend eröffnet.
» Testaments-Eröffnung: Eröffnende Behörde und Verfahren
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ErbfolgeEinleitung zur ErbfolgeAutoren:Internationales ErbrechtEinleitung zu internationalem ErbrechtAutoren:ErbteilungsklageEinleitung zur ErbteilungsklageAutoren:Erbschaftssteuer / SchenkungssteuerEinleitung zur Erbschaftssteuer SchweizAutoren:Erbrechtliche Herabsetzung / Her...Einleitung zur erbrechtlichen Herabsetzung...Autoren:AusgleichungEinleitung zur erbrechtlichen Ausgleichung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht