Zweck
Die Testamentseröffnung (ZGB 556, ZGB 557) bezweckt die Sicherstellung der Nachlassabwicklung nach dem Erblasserwillen.
Begriff Testament-Eröffnung
Testamentseröffnung bedeutet behördliche Bekanntgabe des Testamentsinhaltes an die Erben sowie allfällige Willensvollstrecker.
Adressaten
Adressaten der Testamentseröffnung sind die der Behörde aufgrund behördlicher Abklärung bekannten Erben sowie ein allfälliger Willensvollstrecker. Die Behörde ist zur Erbenermittlung verpflichtet.
Eröffnung von Amtes wegen
Die Testamentseröffnung erfolgt von Amtes wegen (ein besonderer Antrag der Erben ist nicht erforderlich).
Zuständige Behörde
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Testamente und für die Testamentseröffnung ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 II). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht.
Beispiel Kanton Zürich
Im Kanton Zürich wird das Testament vom Einzelgericht eröffnet (GOG 137 lit. c).
Testamentseröffnungs-Verhandlung
Das Gesetz (ZGB) sieht eine Testamentseröffnungsverhandlung vor, an welche die Erben sowie ein allfälliger Willensvollstrecker vorzuladen sind. Die Testamentseröffnungsverhandlung ist zu protokollieren. Trotz dieser bundesrechtlichen Vorschrift ist es in vielen Kantonen Praxis die Parteien zu einer lediglich fakultativen Teilnahme vorzuladen.
Testamentseröffnungs-Verfügung
Die eröffnende Behörde stellt den Erben und im Testament erwähnten begünstigen Personen mittels Testamentseröffnungs-Verfügung einen Auszug über den sie betreffende Teil des Testamentes zu.
Frist
Die Testamentseröffnung muss innerhalb eines Monates vorgenommen werden (ZGB 557 I).
Kosten
Die Kosten der Testamentseröffnung stellen Erbgangsschulden dar, d.h. sind d.h. sind vom Nachlass zu tragen.
Keine präjudizierende Wirkung der Testament-Eröffnung auf Testament-Inhalt
Weicht das Testamentseröffnungsprotokoll bzw. der Testamentseröffnungsverfügungsinhalt vom tatsächlichen Testamentsinhalt ab, wird dadurch der Testamentsinhalt nicht etwa präjudiziert; die Testamentseröffnungsbehörde nimm bloss eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtlicher Wirkung vor).
Erbschein-Ausstellung
Auf Antrag und frühestens einen Monat nach Mitteilung der Testamentseröffungungs-Verfügung wird dem beantragenden Erben ein Erbschein (auch Erbenbescheinigung genannt) ausgestellt.
Antragsberechtigt sind eingesetzte Erben und (über den Gesetzeswortlaut hinaus) auch gesetzliche Erben (ZGB 559).
Örtlich zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 II). Die sachliche Zuständigkeit wird kantonale geregelt. Bsp. ZH: Einzelgericht (GOG ZH 137 lit. d).
Funktion des Erbscheins ist die Legitimation als Erbe gegenüber Dritte und Behörden.
Einsprache gegen die Erbschein-Ausstellung
Die gesetzlichen Erben sowie durch frühere Testamente eingesetzte Erben können Einsprache gegen die Erbschein-Ausstellung erheben, solange diese noch nicht erfolgt ist (ZGB 559). Mit der Einsprache wird verhindert, dass die Erbschaft an die Erben ausgehändigt wird.
Achtung
Der Erbschein gibt wieder, wer gemäss der Prima Facie-Prüfung des Testamentes und der zusätzlichen behördlichen Erbenabklärung als Erbe gilt und hat keine konstituierende Wirkung; der Erbschein-Inhalt steht immer unter dem Vorbehalt möglicher erbrechtlicher Klagen (insb. Ungültigkeitsklage), siehe:
Ausstellung Willensvollstrecker-Bescheinigung
Der Willensvollstrecker kann nach erfolgter Mandats-Annahme bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung seiner Funktion (Willensvollstreckerbescheinigung oder Willensvollstreckerzeugnis) beantragen.
Örtlich zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 II). Die sachliche Zuständigkeit wird kantonale geregelt. Bsp. ZH: Einzelgericht (GOG ZH 137 lit. c).