Begriff
Die Auflage ist die Verpflichtung etwas zu tun oder zu unterlassen, wobei die von der Auflage begünstigten Personen kein direktes Forderungsrecht bzw. Recht auf Schadenersatz erhalten, sondern lediglich ein Klagerecht auf Auflage-Vollzug.
Abgrenzung zum Vermächtnis
Im Gegensatz zum Auflagebegünstigten hat der Vermächtnisnehmer ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber dem Vermächtnisbelasteten. Ob es sich bei einer Anordnung um ein Vermächtnis oder eine Auflage handelt, ist eine Frage der Erbvertrags-Auslegung (nach dem Vertrauensprinzip).
Auflage-Inhalt
Inhalt einer Auflage ist eine Verpflichtung zu einem Tun oder zu einer Unterlassung.
Auflagebegünstigte Person
Die auflagebegünstigte Person ergibt sich aus dem Erbvertrag, wenn notwendig anhand einer Erbvertrags-Auslegung (nach dem Vertrauensprinzip).
Auflageverpflichtete Person
Auflageverpflichtete Personen sind Erben oder Vermächtnisnehmer. Nimmt die auflageverpflichtete Person das Erbe bzw. das Vermächtnis nicht an, bleibt die Auflage nur dann bestehen, wenn diese nicht untrennbar mit der Person zusammenhängt (Art. 486 Abs. 2 ZGB analog).
Durchsetzbarkeit der Auflage
Jede Person, die ein Interesse an der Auflage hat, kann deren Vollzug verlangen und wenn notwendig den Klageweg beschreiten. Lehre und Rechtsprechung erkennen dem Auflagebegünstigten dagegen kein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.
Rechtswidrige oder unsittliche Auflagen
Rechtswidrige oder unsittliche Auflagen sind ungültig (ZGB 482 III). Entsprechender Rechtsbehelf ist die Ungültigkeitsklage (ZGB 519 I Z. 3).
» Informationen zur erbrechtlichen Ungültigkeitsklage
Unsinnige oder lästige Auflagen
Unsinnige oder lästige Auflagen werden vom Gesetz «als nicht vorhanden betrachtet» (ZGB 482 III).
Unsinnige Auflage
Unsinnig ist eine Auflage, wenn sie entweder sinnlos sind oder zum übrigen Testament offensichtlich im Widerspruch steht.
Lästige Auflage
Lästig ist eine Auflage, wenn niemand ein Interesse an der Erfüllung hat und den Auflagebeschwerten belästigt.