Der Erblasser kann mittels Erbvertrag mit den Erben Teilungsvorschriften vereinbaren (ZGB 608 I).
Es kann z.B. die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände vereinbart oder ein Wahlrecht bzw. eine Reihenfolge der Wahlberechtigten bestimmt werden. Es kann auch ein Teilungsaufschub vereinbart werden (bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung oder im Rahmen der verfügungsfreien Quote bei längerer Dauer des Aufschubs).
Achtung
- Das Gesetz statuiert in ZGB 608 III eine Vermutung zugunsten von Teilungsvorschriften, wenn aufgrund der Formulierung des Erblassers (auch nach Testamentsauslegung) nicht klar ist, ob der Erblasser mit seiner Anordnung ein Vermächtnis oder lediglich eine Teilungsvorschrift im Sinne einer Zuweisung unter Anrechnung an den Erbteil erlassen wollte (Bsp. «Mein Sohn soll den BMW erhalten»).
- Bei Einigkeit sämtlicher Erben können die Erben eine andere Anordnung als die vom Erblasser vorgesehene treffen (Grundsatz der freien privaten Erbteilung). Dies gilt gemäss überwiegender Lehrmeinung selbst bei Vorhandensein eines Willensvollstreckers.
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