LAWNEWS

Erbrecht

QR Code

Mehrere letztwillige Verfügungen: Aufhebungs- oder Ergänzungswille?

Datum:
10.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht, Testament / Letztwillige Verfügung
Thema:
Mehrere letztwillige Verfügungen
Stichworte:
Aufhebungswille, Erblasser, Ergänzungswill, Letztwillige Verfügung, Testament, Urkunde, Widerruf, Widerrufswille
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 509 ff.

Errichtet der Erblasser mehrere letztwillige Verfügungen, tritt die neueste Verfügung an die Stelle der früheren, sofern und soweit sie sich nicht «zweifellos» als deren blosse Ergänzung darstellt:

  • Gesetzliche Vermutung des Widerrufs
    • Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Vermutung, dass eine neue Verfügung an die Stelle einer früheren tritt (vgl. ZGB 511, Abs. 1, Satzteil 1).
  • Auslegung
    • Die gesetzliche Vermutung, dass die neue Verfügung an die Stelle einer früheren tritt (vgl. ZGB 511, Abs. 1, Satzteil 1)bzw. es sich lediglich um eine Ergänzung handelt (vgl. ZGB 511, Abs. 1, Satzteil 2), ist durch Auslegung zu ermitteln.
    • Für die Auslegung können ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Beweismittel herangezogen werden, zB
      • Kopie der letztwilligen Verfügung mit einem auf der zweiten Seite datierten und unterschriebenen Vermerk «ungültig» als Widerruf.
  • Weiterbestand erfordert ausdrücklichen Erblasserwillen
    • Für den ganzen oder teilweisen Weiterbestand früherer Verfügungen bedarf es des ausdrücklichen Willens des Erblassers.

BGer 5A_286/2021 vom 22.03.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.