Schutz des Erblassers bei Nichtleistung der Gegenleistung des Vertragspartners beim Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag
Beim entgeltlichen Erbeinsetzungs- resp. Vermächtnisvertrag wird der Vertragspartner als Erbe resp. als Vermächtnisnehmer eingesetzt, aufgrund des Umstandes, dass sich dieser zu einer Gegenleistung gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten oder auf seinen Tod hin verpflichtet. Es handelt sich hierbei i.d.R. um einen sog. synallagmatischen Vertrag (d.h. die eine Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis zueinander).
Leistet nun der Vertragspartner (Erbe oder Vermächtnisnehmer) eine im Erbvertrag festgehaltene Gegenleistung unter Lebenden nicht, so kann der Erblasser gemäss den allgemeinen Verzugsregeln von Art. 107 ff. des Obligationenrechts vorgehen. Insbesondere kommt ein Vertragsrücktritt in Betracht mit Wirkung der Aufhebung der Erbeinsetzung resp. der Einsetzung als Vermächtnisnehmer (siehe hierzu auch ZGB 514 und Vertragsaufhebung).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Ausschlagung einer ErbschaftEinleitung zur Ausschlagung einer ErbschaftAutoren:ErbschaftsklageEinleitung zur Erbschaftsklage in der SchweizAutoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:ErbengemeinschaftEinleitung: Erbengemeinschaft in der SchweizAutoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht