Herabsetzung von Erbauskaufsbeträgen (Schutz der Pflichtteilserben)
Der Erbauskaufsbetrag gehört zur Berechnungsmasse. Wenn durch einen solchen die Pflichtteile von gesetzlichen Erben verletzt werden, unterliegt er der Herabsetzung (ZGB 535 I, ZGB 527 Z. 2).
» Informationen zur erbrechtlichen Herabsetzung
Achtung
Die Herabsetzung kann erst nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden.
Schutz der Erblasser-Gläubiger
Ausgangslage
Im Falle des vollständigen Erbauskaufs fällt der Erbauskaufende als Erbe und damit als Haftungssubjekt für die Gläubiger des Erblassers weg. Weil er aber eine Gegenleistung vom Erblasser erhalten hat (Erbauskaufbetrag), welche zum Nachlass gehören würde, wäre kein Erbauskauf erfolgt, wird den Erblasser-Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückerstattungsanspruch gewährt (ZGB 497).
Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs sind:
- Vorliegen eines vollständigen Erbauskaufs
- Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes
- Gegenleistung innert der letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers
- Bereicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
- Nichtbefriedigung durch die Erben (Subsidiarität)
Haftungshöhe und Haftungssubstrat
Die Haftungshöhe ist auf die Bereicherung im Zeitpunkt des Erbganges begrenzt. Es handelt sich aber um keine Sachhaftung, sondern der Verzichtende haftet mit seinem ganzen Vermögen.
Geltendmachung
Die Haftung ist mittels Klage auf Herausgabe der Bereicherung geltend zu machen. Bei dieser Klage handelt es sich um eine obligationenrechtliche Forderungsklage (Leistungsklage). Die Verjährung richtet sich nach der Natur der Gegenleistung (umstritten).
Haftung mehrerer Personen
Sind die Haftungsvoraussetzungen bei mehreren Erbschaftsauskaufenden erfüllt, so haften sie den Erbschaftsgläubigern gegenüber solidarisch im Umfang der individuell noch vorhandenen Bereicherung.