Verfügungsfähigkeit Seitens des Erblassers
Damit der Erblasser einen Erbvertrag schliessen kann, muss er das 18. Altersjahr vollendet haben und zudem urteilsfähig sein.
Verfügungsfähigkeit Seitens des Vertragspartners
Beim Erbeinsetzungsvertrag / Vermächtnisvertrag ohne Gegenleistung
Beim Erbeinsetzungsvertrag resp. Vermächtnisvertrag reicht seitens des Vertragspartners Urteilsfähigkeit, sofern er sich selbst nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet (strittig: ein Teil der Lehre verlangt bei Minderjährigen dennoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, dies wegen der Erbenhaftung).
Beim Erbeinsetzungsvertrag / Vermächtnisvertrag mit Gegenleistung
Bei einer Gegenleistung zu Lebzeiten:
Beim Erbeinsetzungsvertrag resp. Vermächtnisvertrag, mit welchem sich der Vertragspartner zu einer Gegenleistung zu Lebzeiten verpflichtet, ist (gemäss der allgemeinen Bestimmung von ZGB 13) dessen Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, d.h. er muss das 18. Altersjahr vollendet haben und zudem urteilsfähig sein.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Bei einer Gegenleistung mit Wirkung auf den Tod hin (Verfügung von Todes wegen):
Beim Erbeinsetzungsvertrag resp. Vermächtnisvertrag, mit welchem sich der Vertragspartner zu einer Gegenleistung mit Wirkung auf seinen Tod hin (Verfügung von Todes wegen) verpflichtet, muss er gemäss der erbrechtlichen Bestimmung von ZGB 468 das 18. Altersjahr vollendet haben und zudem urteilsfähig sein.
Beim Erbverzicht (Erbverzicht i.e.S. / Erbauskauf)
Beim Erbverzicht (Erbverzicht i.e.S. wie auch Erbauskauf) ist für die Abgabe der Verzichtserklärung des Vertragspartners (gemäss der allgemeinen Bestimmung von ZGB 13) dessen Handlungsfähigkeit notwendig, d.h. er muss das 18. Altersjahr vollendet haben und zudem urteilsfähig sein (dies sowohl beim Erbverzicht i.e.S. wie auch beim Erbauskauf).
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Merkpunkte zur Urteilsfähigkeit
Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit
Subjektive Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit sind:
1. Willensbildungs-Fähigkeit
d.h. zumindest Grund-Kenntnisse über
- Nachlassvermögen
- Erben
- beanspruchte erbrechtliche Institute
2. Willensumsetzungs-Fähigkeit
d.h. Fähigkeit der Äusserung des eigens gebildeten Willens
Teilaspekt: Fähigkeit der kritischen Hinterfragung von Äusserungen und Handlungen Dritter (Beeinflussung durch Dritte
Gründe mangelnder Willensbildungs- und / oder Willensumsetzungsfähigkeit
Gründe für eine mangelnde Willensbildungs- und / oder Willensumsetzungsfähigkeit können sein:
- geistige Behinderung
- psychische Störung
- Rausch
- ähnliche Zustände
Achtung
- Relativität der Urteilsfähigkeit
- Beurteilung aufgrund Schwierigkeit und Tragweite der konkreten Rechtshandlung
- Relativität in zeitlicher Hinsicht
- Relativität in sachlicher Hinsicht
- Vermutung der Urteilsfähigkeit
- Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. BGer 5C.98/2005)
- Urteilsunfähigkeit ist vom Widersprecher mittels Ungültigkeitsklage geltend zu machen und von diesem zu behaupten und zu beweisen