Vereinfacht gesagt, sind folgende Punkte jeweils vorgängig zu prüfen:
Gemäss IPRG:
- Liegt ein Entscheid i.S.d. IPRG vor?
- Ist der Entscheid rechtskräftig (endgültig)?
- Ist der Entscheid dem Gegner zustellt worden?
- Bei Säumnisurteilen: ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden und ist darüber ein Dokument vorhanden?
- Richtet sich der Entscheid auf eine Leistung des Antragsgegners?
- Bei Herkunft des Entscheids ausserhalb der LugÜ – Vertragsstaaten: war die verfügende Behörde zuständig?
- Besteht kein anderes hängiges Verfahren oder ein Urteil über denselben Gegenstand?
Gemäss LugÜ:
- Liegt ein Entscheid i.S.d. LugÜ vor?
- Wurde der Entscheid von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassen?
- Ist der Entscheid dem Gegner zugestellt worden?
- Bei Säumnisurteilen: ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden und ist darüber ein Dokument vorhanden?
- Richtet sich der Entscheid auf eine Leistung des Antragsgegners?
- Besteht kein anderes hängiges Verfahren oder ein Urteil über denselben Gegenstand?
Können alle diese Fragen mit „ja“ beantwortet werden, ist der Entscheid grundsätzlich anerkennbar und damit auch vollstreckbar. Ausnahmen im konkreten Einzelfall oder wegen „ordre public“ – Verletzungen (vgl. Ziff. 1.6.4) bleiben vorbehalten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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