Vereinfacht gesagt, sind folgende Punkte jeweils vorgängig zu prüfen:
Gemäss IPRG:
- Liegt ein Entscheid i.S.d. IPRG vor?
- Ist der Entscheid rechtskräftig (endgültig)?
- Ist der Entscheid dem Gegner zustellt worden?
- Bei Säumnisurteilen: ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden und ist darüber ein Dokument vorhanden?
- Richtet sich der Entscheid auf eine Leistung des Antragsgegners?
- Bei Herkunft des Entscheids ausserhalb der LugÜ – Vertragsstaaten: war die verfügende Behörde zuständig?
- Besteht kein anderes hängiges Verfahren oder ein Urteil über denselben Gegenstand?
Gemäss LugÜ:
- Liegt ein Entscheid i.S.d. LugÜ vor?
- Wurde der Entscheid von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassen?
- Ist der Entscheid dem Gegner zugestellt worden?
- Bei Säumnisurteilen: ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden und ist darüber ein Dokument vorhanden?
- Richtet sich der Entscheid auf eine Leistung des Antragsgegners?
- Besteht kein anderes hängiges Verfahren oder ein Urteil über denselben Gegenstand?
Können alle diese Fragen mit „ja“ beantwortet werden, ist der Entscheid grundsätzlich anerkennbar und damit auch vollstreckbar. Ausnahmen im konkreten Einzelfall oder wegen „ordre public“ – Verletzungen (vgl. Ziff. 1.6.4) bleiben vorbehalten.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Rechtsöffnung / Rechtsöffnungsve...Einleitung: Rechtsöffnung in der SchweizAutoren:SchiedsgutachtenEinleitung zum SchiedsgutachtenAutoren:UnternehmenssanierungEinleitung zur UnternehmenssanierungAutoren:AushilfsarbeitEinleitung zur AushilfsarbeitAutoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. MonatslohnAutoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum Arbeitgeberkonkurs
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht