Vereinfacht gesagt, sind folgende Punkte jeweils vorgängig zu prüfen:
Gemäss IPRG:
- Liegt ein Entscheid i.S.d. IPRG vor?
- Ist der Entscheid rechtskräftig (endgültig)?
- Ist der Entscheid dem Gegner zustellt worden?
- Bei Säumnisurteilen: ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden und ist darüber ein Dokument vorhanden?
- Richtet sich der Entscheid auf eine Leistung des Antragsgegners?
- Bei Herkunft des Entscheids ausserhalb der LugÜ – Vertragsstaaten: war die verfügende Behörde zuständig?
- Besteht kein anderes hängiges Verfahren oder ein Urteil über denselben Gegenstand?
Gemäss LugÜ:
- Liegt ein Entscheid i.S.d. LugÜ vor?
- Wurde der Entscheid von einem Gericht eines Vertragsstaates erlassen?
- Ist der Entscheid dem Gegner zugestellt worden?
- Bei Säumnisurteilen: ist das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gegner zugestellt worden und ist darüber ein Dokument vorhanden?
- Richtet sich der Entscheid auf eine Leistung des Antragsgegners?
- Besteht kein anderes hängiges Verfahren oder ein Urteil über denselben Gegenstand?
Können alle diese Fragen mit „ja“ beantwortet werden, ist der Entscheid grundsätzlich anerkennbar und damit auch vollstreckbar. Ausnahmen im konkreten Einzelfall oder wegen „ordre public“ – Verletzungen (vgl. Ziff. 1.6.4) bleiben vorbehalten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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