Grundlage jeden Factorings ist die Zession der Debitorenforderungen, die dem Factoring-Kunden gegenüber seinen Abnehmern zustehen:
Zessionsinstrumente
- Globalzession oder
- Einzelzession
Abtretungsgegenstand
- Grundsatz
- Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Mit dem Erwerb der Debitorenforderungen erwirbt der Factor auch die Nebenrechte, vor allem jene die der Sicherung der Debitorenforderungen dienen
- Ausnahme
- Gewisse Kategorien von Forderungen können vom Factoring ausgenommen werden
- Bei überwiegendem Ausschluss bestimmter Forderungskategorien liegt kein Factoring mehr vor
- Vgl. hiezu ERNI RUDOLF, Factoring nach schweizerischem Recht, Zürich 1974, S. 36, und ZR 1988, Nr. 130, S. 310
Zedent
- Factoringkunde
Zessionar
- Factor
Rechtsgrund
- Forderungskauf oder
- Fiduziarische Zession
Form
- Schriftform
- Die Zession bedarf zur Gültigkeit der Schriftform (OR 165 Abs. 1)
Einreden und Einwendungen
- Die Rechtsstellung des Debitorenschuldners kann und darf durch die Zession nicht verschlechtert werden
- Der Debitorenschuldner kann dem Factor alle Einreden entgegenhalten.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BVGE 2007/14, Erw. 2.2.2.
- ZR 1988, Nr. 130, S. 310
Literatur
- ERNI RUDOLF, Factoring nach schweizerischem Recht, Zürich 1974, S. 36
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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