Grundsätzlich haftet der Factoring-Kunde für Bestand und Höhe der abgetretenen Forderungen. Der Factoring-Kunde trägt also weiterhin das Veritätsrisiko:
Begriff
- Veritätshaftung = Haftung für das Risiko, dass die an den Factor zedierten Forderungen nicht bestehen
Grundlagen
- Gesetzliche Regelung (OR 171 Abs. 1)
- Abweichende Abrede von Factor und Factoringkunden
Konkretisierung
- Die Veritätshaftung kommt zum Zug, wenn ein Debitorenschuldner seine Schuld bestreitet (sog. „Warenstreit“)
„Warenstreit“
- Debitorenschuldner bestreitet die vertragskonforme Leistungserbringung durch den Factoringkunden und verweigert die Zahlung der entsprechenden, an den Factor abgetretenen Debitorenforderung
Gewährleistungsansprüche des Factors
- Gewährleistungsrecht und –pflicht gemäss Factoringvertrag
- Variante 1
- Recht des Factors, den Warenstreit gegen den Debitorenschuldner zu führen
- Streitverkündung an den Factoringkunden
- Abruf des Vorschusses für die Prozesskosten
- Unterliegensfall
- Haftung des Factoringkunden, inkl. für Prozesskosten (vgl. OR 173 Abs. 1)
- Gutschrift allfälliger Kostenerstattungen des Debitorenschuldners gegenüber dem Factoringkunden
- Obsiegensfall
- Teilnichtdeckung des Prozessaufwands durch die vom Debitorenschuldner zu bezahlende Prozessentschädigung gemäss ev. Regelung im Factoringvertrag
- Recht des Factors, den Warenstreit gegen den Debitorenschuldner zu führen
- Variante 2
- Besteht ein solcher „Warenstreit“, ist der Factoringkunde dem Factor gemäss den meisten Factoring-Verträgen gegen Rückzession der strittigen Debitorenforderung zur Rückerstattung des entsprechenden Bevorschussungsteils verpflichtet
Gewährleistungsstreit
- Prüfung der Chancen und Risiken, Kosten und Nutzen im konkreten Einzelfall erforderlich
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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