Definitionen
- Gewährleistung = Einstehen für die versprochene Leistung
- Verität = Bestand der Forderung
- Bonität = Zahlungsfähigkeit des Schuldners (sog. Einbringlichkeit)
Anwendbares Recht
- „Ausschluss“ der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln
- Vorrang der dispositiven zessionsrechtlichen Gewährleistungsregeln vor den Gewährleistungsregeln zum Kaufsrecht (OR 192 ff.) bzw. zum Schenkungsrecht (OR 248)
Grundlage für die Zedenten-Haftung
- Die Haftung nach OR 171 bis OR 173 (Gewährleistung) orientiert sich nicht am Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft), sondern an dem die Abtretung auslösenden Vertrag wie Forderungskaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkungsvertrag usw. (Verpflichtungsgeschäft)
Wegbedingung der Gewährleistung?
- Genereller Vorbehalt von OR 100 (siehe Box)
- Wegbedingung der Gewährleistung in der Regel nur für leichte Fahrlässigkeit
Entgeltliche Abtretung (OR 171 Abs. 1 und 2)
- Ausgangslage
- Forderungsverkauf
- Haftung für Bestand der Forderung
- Grundsatz
- Haftung des Zedenten für den Forderungsbestand im Zeitpunkt der Abtretung (OR 171 Abs. 1)
- Einstehen des Zedenten für
- Bestand der Forderung
- Zugesicherte Vorzugs- und Nebenrechte
- Klagbarkeit
- Einwendungs- und Einredefreiheit
- Keine beeinträchtigenden Handlungen
- Zedent darf keine Handlungen vornehmen, welche die Forderung beeinträchtigen
- Verletzung des Beeinträchtigungsverbots
- Schadenersatzpflicht des Zedenten (OR 97)
- Nicht bestehende Forderung
- Die Abtretung einer nicht bestehenden Forderung macht den Zedenten schadenersatzpflichtig (vgl. OR 171 Abs. 1)
- Grundsatz
- Beschränkte Haftung für Einbringlichkeit
- Grundsatz
- Keine Haftung für Einbringlichkeit (Bonität)
- Ausnahme
- (ausdrückliche oder konkludente) Verpflichtung des Zedenten, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einzustehen
- Haftung des Zedenten für Erfüllungsfähigkeit und nicht für Erfüllungswilligkeit
- Verschwiegene Zahlungsfähigkeit des Schuldners
- Arglistiges Verschweigen der Schuldnerinsolvenz lässt den Zedenten auch ohne Zusicherung haften
- Grundsatz
Unentgeltliche Abtretung und Legalzession (OR 171 Abs. 3)
- Ausgangslage
- Forderungsschenkung
- Legalzession
- Grundsatz
- Keine Haftung
- Einzelheiten
- Zedent haftet weder für Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Einbringlichkeit)
- Vgl. OR 171 Abs. 3 und OR 173 Abs. 2)
Abtretung zahlungshalber (OR 172)
- Definition
- Abtretung zahlungshalber = Leistung auf Anrechnung an eine Schuld gegenüber Zessionar
- Anrechnung an die Schuld des Zedenten
- Zessionar muss sich anrechnen lassen, was er tatsächlich vom Schuldner erhalten hat bzw. was er bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können
- Nachleistung
- Sofern und soweit der vereinnahmte zur Schuldentilgung nicht ausreicht, kann der Zessionar beim Zedenten den Differenzbetrag einfordern
Abtretung an Zahlungs statt
- Definition
- Abtretung an Zahlungs statt = vollständige Begleichung einer Schuld gegenüber Zessionar (Erfüllungssurrogat)
- Überschuss
- Ein allfälliger Inkassoüberschuss steht dem Zessionar zu
- Haftung
Haftungsumfang (OR 173)
- Lex specialis
- Haftungsbeschränkung des Zedenten
- Höchsthaftungsbetrag
- Für die Abtretung empfangene Gegenleistung
- Zinsen
- Abtretungskosten
- Aufwand für das erfolglose Vorgehen gegen den Schuldner
- Höchsthaftungsbetrag
Art. 100 OR
2. Wegbedingung der Haftung
1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.