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Faustpfandrecht

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Nachverpfändung [ZGB 886]

Rechtsgebiet:
Faustpfandrecht
Stichworte:
Faustpfand, Faustpfandrecht, Sicherheit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachverpfändungsvorgehen

  • Bestellung Nachpfandrecht indem der Faustpfandgläubiger schriftlich über die Nachverpfändung informiert und zusätzlich angewiesen wird, den Pfandgegenstand nach seiner Befriedigung dem nachfolgenden Gläubiger herauszugeben

Keine Zustimmung des ersten Pfandgläubigers

  • Eine Zustimmung des ersten Pfandgläubigers ist nicht erforderlich [vgl. BGE 49 II 338 ff.]

Informationspflichten des ersten Pfandgläubigers

  • Der erste Pfandgläubiger hat den Nachpfandgläubiger vor der Einleitung der Betreibung zu informieren [vgl. SchKG 151 Abs. 2]

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