Nachverpfändungsvorgehen
- Bestellung Nachpfandrecht indem der Faustpfandgläubiger schriftlich über die Nachverpfändung informiert und zusätzlich angewiesen wird, den Pfandgegenstand nach seiner Befriedigung dem nachfolgenden Gläubiger herauszugeben
Keine Zustimmung des ersten Pfandgläubigers
- Eine Zustimmung des ersten Pfandgläubigers ist nicht erforderlich [vgl. BGE 49 II 338 ff.]
Informationspflichten des ersten Pfandgläubigers
- Der erste Pfandgläubiger hat den Nachpfandgläubiger vor der Einleitung der Betreibung zu informieren [vgl. SchKG 151 Abs. 2]
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