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Faustpfandrecht

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Pfandgegenstand

Datum:
04.03.2020
Update:
04.10.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bewegliche körperliche Sache, die verwertbar ist [ZGB 713 + ZGB 896 Abs. 1]
    • Sache von wirtschaftlichem Wert (Werthaltigkeit)
    • Verwertbare Sache (Verwertbarkeit)
      • weder private noch öffentliche Normen dürfen einer Verwertung entgegenstehen
      • Unverwertbar sind zB:
        • Buchhaltung
        • Korrespondenzen
        • Fotografien mit Affektionswert
        • Ausweispapiere
        • usw.
  • Gebrauchs- und Nutzungsverbot
    • Voraussetzung
      • keine anderslautende Abrede
    • Natürliche Früchte
      • Pfandgläubiger hat dem Pfandeigentümer die natürlichen Früchte, sobald sie nicht mehr Bestandteil der Pfandsache sind, herauszugeben
  • Sorgfältiger Umgang mit der Pfandsache
    • Haftung des Pfandgläubigers für Wertverminderung oder Untergang der Pfandsache
    • ev. Geschäftsführung ohne Auftrag mit Anspruch auf Verwendungsersatz und Retentionsrecht nach ZGB 895 zur Sicherung der Ersatzforderung
  • Veräusserungs- und Weiterverpfändungsverbot

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