Rechtsgeschäftliche Errichtung
- Verpflichtungsgeschäft
- Pfandvertrag (Faustpfandvertrag)
- Rechtsnatur
- Innominatkontrakt
- Anwendbarkeit des Kausalitätsprinzips (Abhängigkeit des Faustpfandrechts von der Gültigkeit des Pfandvertrages)
- Inhalt
- Bezeichnung von pfandgesicherter Forderung und Pfandobjekt
- Verpflichtung des Verpfänders, das Pfandrecht zu bestellen
- Form
- Formfrei [vgl. OR 11 Abs. 1; BGE 71 III 80 ff.]
- Empfohlene Form: Schriftform; bei Banken bestehen meistens Formularverträge
- Verfügungsgeschäft
- = Erfüllung der Pfandverschaffungsverpflichtung aus dem Pfandvertrag
- Uebertragung des Besitzes an der Pfandsache [vgl. ZGB 884 Abs. 1]
- Voraussetzung
- Berechtigung des Verpfänders zur Besitzesübertragung (Verfügungsmacht des Pfandbestellers)
- Ersatz der fehlenden Verfügungsmacht durch den guten Glauben in bestimmten Fällen möglich, und zwar aufgrund des Prinzips des öffentlichen Glauben [vgl. auch ZGB 884 Abs. 2]
- Solange der Pfandeigentümer die ausschliessliche Gewalt über die Sache hat, ist ein Pfandrecht nicht begründet [vgl. ZGB 884 Abs. 2; = Faustpfandprinzip / Verbot der Mobiliarhypothek]
- Besondere Besitzesarten
- Besitzeskonstitut schliesst die Begründung eines Faustpfandrechts aus
- Mitbesitz von Pfandgläubiger und Pfandschuldner ist zulässig, solange der Pfandschuldner nicht alleine über die Pfandsache verfügen kann [vgl. BGE 89 II 314 ff., BGE 102 Ia 229 ff., BGE 5C.172/2000 = Pra 2001 Nr. 67 S. 388 ff.]
- Besitzesanweisung zur Begründung des Pfandbesitzes ist zwar zulässig, setzt aber eine Anzeige an den Dritten voraus
- Voraussetzung
Es ist in der Lehre umstritten, ob ein Faustpfandrecht ersessen werden kann.