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Faustpfandrecht

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Pfandbestellung

Rechtsgebiet:
Faustpfandrecht
Stichworte:
Faustpfand, Faustpfandrecht, Sicherheit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsgeschäftliche Errichtung

  • Verpflichtungsgeschäft
    • Pfandvertrag (Faustpfandvertrag)
    • Rechtsnatur
      • Innominatkontrakt
      • Anwendbarkeit des Kausalitätsprinzips (Abhängigkeit des Faustpfandrechts von der Gültigkeit des Pfandvertrages)
    • Inhalt
      • Bezeichnung von pfandgesicherter Forderung und Pfandobjekt
      • Verpflichtung des Verpfänders, das Pfandrecht zu bestellen
    • Form
      • Formfrei [vgl. OR 11 Abs. 1; BGE 71 III 80 ff.]
      • Empfohlene Form: Schriftform; bei Banken bestehen meistens Formularverträge
  • Verfügungsgeschäft
    • =   Erfüllung der Pfandverschaffungsverpflichtung aus dem Pfandvertrag
    • Uebertragung des Besitzes an der Pfandsache [vgl. ZGB 884 Abs. 1]
      • Voraussetzung
        • Berechtigung des Verpfänders zur Besitzesübertragung (Verfügungsmacht des Pfandbestellers)
        • Ersatz der fehlenden Verfügungsmacht durch den guten Glauben in bestimmten Fällen möglich, und zwar aufgrund des Prinzips des öffentlichen Glauben [vgl. auch ZGB 884 Abs. 2]
      • Solange der Pfandeigentümer die ausschliessliche Gewalt über die Sache hat, ist ein Pfandrecht nicht begründet [vgl. ZGB 884 Abs. 2; =   Faustpfandprinzip / Verbot der Mobiliarhypothek]
      • Besondere Besitzesarten
        • Besitzeskonstitut schliesst die Begründung eines Faustpfandrechts aus
        • Mitbesitz von Pfandgläubiger und Pfandschuldner ist zulässig, solange der Pfandschuldner nicht alleine über die Pfandsache verfügen kann [vgl. BGE 89 II 314 ff., BGE 102 Ia 229 ff., BGE 5C.172/2000 = Pra 2001 Nr. 67 S. 388 ff.]
        • Besitzesanweisung zur Begründung des Pfandbesitzes ist zwar zulässig, setzt aber eine Anzeige an den Dritten voraus

Es ist in der Lehre umstritten, ob ein Faustpfandrecht ersessen werden kann. 

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