- eine beliebige, gegenwärtige oder künftige Forderung
- künftige Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein
- auch bei künftigen Forderungen erhält das Pfandrecht den Rang auf den Zeitpunkt der Pfandbestellung (und nicht erst mit der Entstehung der Pfandforderung [vgl. BGE 51 II 273 ff.]
- Unzulässigkeit , zugunsten der Bank ein Faustpfandrecht zur Sicherung sämtlicher künftigen Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden
- Zulässigkeit nur insoweit als es sich um Forderungen handelt, mit deren Begründung die Parteien im Zeitpunkt der Pfandbestellung rechnen mussten und durften [vgl. BGE 51 II 273 ff, BGE 106 II 257 ff., BGE 108 II 47 ff., BGE 120 II 35 ff.
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