- Bewegliche körperliche Sache, die verwertbar ist [ZGB 713 + ZGB 896 Abs. 1]
- Sache von wirtschaftlichem Wert (Werthaltigkeit)
- Verwertbare Sache (Verwertbarkeit)
- weder private noch öffentliche Normen dürfen einer Verwertung entgegenstehen
- Unverwertbar sind zB:
- Buchhaltung
- Korrespondenzen
- Fotografien mit Affektionswert
- Ausweispapiere
- usw.
- Gebrauchs- und Nutzungsverbot
- Voraussetzung
- keine anderslautende Abrede
- Natürliche Früchte
- Pfandgläubiger hat dem Pfandeigentümer die natürlichen Früchte, sobald sie nicht mehr Bestandteil der Pfandsache sind, herauszugeben
- Voraussetzung
- Sorgfältiger Umgang mit der Pfandsache
- Haftung des Pfandgläubigers für Wertverminderung oder Untergang der Pfandsache
- ev. Geschäftsführung ohne Auftrag mit Anspruch auf Verwendungsersatz und Retentionsrecht nach ZGB 895 zur Sicherung der Ersatzforderung
- Veräusserungs- und Weiterverpfändungsverbot
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